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Urheberrecht - Aktuelle Gesetzesänderung | |
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A. Mit Pressemeldung Nr. 73/03 teilte das Bundesjustizministerium der Justiz mit, dass das neue Urheberrecht am 12.09.2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist und am 13.09.2003 in Kraft tritt. B. Abmahnwarnung Die Pressemeldung enthält jedoch ein irreführendes Zitat der Bundesjustizministerin: Wer ohne berechtigt zu sein, urheberrechtlich geschützte Musik, Filme oder Computerspiele im Internet verbreitete, konnte sich auch schon vor der Gesetzesänderung strafbar machen. Von größerer Bedeutung sind drei andere Neuerungen:
1.
Das
Verbot, Privatkopien von offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen zu
erstellen (Kopie der Raubkopie). 2.
Das
Verbot des Umgehens eines Kopierschutzes. 3. Das Verbot der Herstellung, des Handelns, des gewerblichen Besitzes und des Bewerbens von Umgehungsprogrammen.
Insbesondere die beiden letztgenannten Änderungen werden
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Handel und Verbraucher haben.
Beiden Gruppen könnte eine Abmahnwelle
bevorstehen, wie sie Webseitenbetreiber nach der Einführung der
Impressumspflicht über sich ergehen lassen mussten.
Händler, Onlineshop- und Homepagebetreiber sollten daher unverzüglich
prüfen, ob ihr Angebot verbotene Umgehungsprogramme enthält oder auch nur
dafür geworben wird. Wenn „die Tat nicht ausschließlich zum eigenen
privaten Gebrauch“ erfolgt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe. Handelt der Täter gewerbsmäßig, droht sogar eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch ein Verstoß gegen die neuen
Kennzeichnungspflichten für kopiergeschützte Werke kann wettbewerbswidrig
sein. Private Webseitenbetreiber könnten bereits als gewerblich
eingestuft werden, wenn sie ihre private Homepage durch Werbebanner
finanzieren. Wer eine derartige Homepage betreibt und darauf Verweise zu
Seiten bereithält, die für verbotene Umgehungs-programme werben oder Tipps
enthalten, wie ein Kopierschutz umgangen werden kann, muss jetzt neben der
Strafverfolgung auch mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen. Das
bedeutet, dass - ohne Vorwarnung - Anwaltsgebühren in Höhe mehrerer
tausend Euro fällig werden können. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die
Gefahr und die Kostenrisiken wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durchweg
unterschätzt werden. Obwohl das Inkrafttreten des Gesetzes bereits für Anfang August 2003 erwartet worden war, ist diese Gefahr offensichtlich auch heute noch nahezu unbekannt.
C. Interviewskript zum "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (08/2003) . Dieses Skript war Grundlage für zwei Interviews, die am Freitag, 05. September, im Radio Okerwelle und am Mittwoch, 10. September 2003 im Radio Flora gesendet worden sind. Moderator: „Für diesen August
wurde ein neues Urheberrechtsgesetz angekündigt, in dem das Kopieren von Musik-CDs und der
Download von Musikdateien aus dem Internet neu geregelt ist.
Unsere Hörer würde es sicher brennend interessieren,
welche CDs noch gebrannt werden dürfen. Ist jetzt das Kopieren denn grundsätzlich
verboten?“ RA Graße : „Nein, das Kopieren von Musik für den privaten Gebrauch bleibt weiterhin zulässig, aber mit zwei wesentlichen Einschränkungen:
1.
Als
Vorlage darf keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Kopie
verwendet werden und 2. Kopierschutzeinrichtungen dürfen nicht geknackt werden.“
Moderator: „Also darf ich jetzt keine Kopie von Raubkopien herstellen?“
RA Graße: „Das ist richtig. Erkennbare Raubkopien dürfen nicht kopiert werden. Aber gerade diese Regelung war bis zum Schluss streitig. Ursprünglich sollte das Gesetz ohne diese Regelung verabschiedet werden, weil die Bundesregierung die Auffassung vertrat, dass man eine Raubkopie sowieso nur schwer erkennen könne. Bei gut gemachten Raubkopien oder im Internet zum Download angebotenen Musikdateien weiß man oft nicht, ob es eine legale oder illegale Kopie ist. Aber ohne diese Regelung wollte der Bundesrat nicht zustimmen und deswegen wurde sie nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses aufgenommen."
Moderator: “Aber ich darf doch wenigstens meine Musik-CD kopieren, die ich mir selbst im Geschäft gekauft habe?“
RA Graße: „Ja, die eigene, rechtmäßig erworbene Musik-CD darf für private Zwecke kopiert werden, solange dabei kein Kopierschutz umgangen wird! Das ist eine der wesentlichen Neuregelungen. Das gilt übrigens auch für DVDs."
Moderator: “Dann bleibt von der Möglichkeit private Kopien zu erstellen ja nicht viel übrig?“
RA Graße: “Das stimmt. Die Erlaubnis, digitale Kopien für den privaten Gebrauch herzustellen, wurde durch das Umgehungsverbot für Kopierschutzeinrichtungen stark geschwächt.“
Moderator: "Die Programme, die in der Lage waren den Kopierschutz auf CDs oder DVDs zu umgehen, werden also wertlos?"
RA Graße: “Ja, sie werden nahezu wertlos und der gewerbliche Umgang damit wird sogar illegal, also unter Strafe gestellt.“
Moderator: “Dann muss ich meine Umgehungssoftware also schnellstmöglich vernichten?“
RA Graße: "Nein, der nichtgewerbliche Besitz ist nicht verboten. Sie dürfen die Software aber nicht mehr zum Knacken von Musik-CDs verwenden. Auch in der Vergangenheit hergestellte Kopien von kopiergeschützten Musik-CDs dürfen sie behalten. Im Übrigen ist die Umgehungssoftware auch noch für Computerprogramme nützlich, weil für diese das Umgehungsverbot nicht gilt."
Moderator: “Computerprogramme darf ich also auch dann für den privaten Gebrauch beliebig kopieren, wenn die CD einen Kopierschutz hat?“
RA Graße: “Das ist nur zum Teil richtig. Bei Computerprogrammen ist das Herstellen einer Sicherungskopie von einer legalen Vorlage zulässig. Dabei ist es egal, ob das Programm einen Kopierschutz hat oder nicht. Für Computerprogramme wurde das Umgehungsverbot ausdrücklich ausgenommen.“
Moderator: “Ok, ich fasse kurz zusammen: Bei Computerprogrammen darf ich weiterhin eine Sicherungskopie von der legalen Vorlage anfertigen und dabei auch den Kopierschutz umgehen. Musik-CDs darf ich nur für den privaten Gebrauch kopieren, wenn ich dabei keinen Kopierschutz knacke. Soweit ist das ja noch nachvollziehbar. Aber darf ich mich denn künftig mit einem Mikrofon vor die Lautsprecherboxen setzen und die Musik-CD so kopieren?“
RA Graße: "Diese Frage wird in dem neuen Gesetz nicht eindeutig geregelt. Einige Juristen meinen, dass die analoge Kopie auch eine Umgehung darstellt. Das halte ich aber für falsch. Der Kopierschutz konnte eine analoge Kopie noch nie verhindern. Dafür wurde er auch nicht entwickelt. Ich halte die analoge Kopie deswegen für erlaubt.
Allerdings betritt man hier schnell eine Grauzone. Denn
wenn ich die analoge Kopie über meine Soundkarte umgewandelt und auf der
Festplatte meines Computers gespeichert habe und dann diese Datei auf
eine Musik-CD brenne, habe ich wiederum eine digitale Kopie hergestellt,
wenn auch in schlechterer Qualität als das
Original. Einige Computerfachzeitschriften haben in der Septemberausgabe auch schon Tipps veröffentlicht, wie man mit seinem PC analoge Kopien von Musik-CDs und Film-DVDs herstellen kann. Das war allerdings, bevor das neue Gesetz in Kraft getreten ist."
Moderator: “Und wie sieht es künftig mit den Internettauschbörsen aus? Die Dateien die dort angeboten werden haben doch keinen Kopierschutz mehr.“
RA Graße: "Ja, aber gerade bei diesen Dateien ist es dann fraglich, ob hier nicht eine offensichtlich rechtswidrige Kopie vorliegt. Von offensichtlich rechtswidrig erstellten Vorlagen dürfen nach der neuen Regelung keine Privatkopien hergestellt werden. Und wer Musikdateien im Internet anbietet, stellt diese Dateien regelmäßig einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung, so dass eine Privatkopie offensichtlich nicht mehr vorliegt. Das Verteilen und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikdateien über Tauschbörsen ist meiner Ansicht nach schon deswegen nicht erlaubt. "
Moderator: „Und was passiert, wenn ich das trotzdem mache?“
RA Graße: “Dann begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung.“
Moderator: “Und welche Folgen hat das?“
RA Graße: “So wie bereits vor der Gesetzesänderung kann der Inhaber des Urheberrechtes dann gegen Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Angenommen jemand kopiert eine geschützte Musik-CD und bietet diese Datei dann über eine Tauschbörse zum Download an. Der Titel wird in wenigen Tagen 1000fach heruntergeladen. Wenn ihnen jetzt der berechtigte Musikverlag diesen Vorgang nachweisen kann, wäre wohl die 1000fache Lizenzgebühr dafür fällig.“
Moderator: “Also ein teurer Spaß. Wann droht denn eine Gefängnisstrafe?“
RA Graße: "Schon vor der Änderung war das unberechtigte Kopieren mit Freiheitsstrafe bedroht (§ 106 UrhG) und daran hat sich auch nichs geändert. Weitere Strafen sind im neuen Gesetz insbesondere für das nicht private Umgehen von Kopierschutzeinrichtungen vorgesehen. Wer also beispielsweise Umgehungsprogramme für den nicht privaten Gebrauch anwendet, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, wenn es gewerbsmäßig erfolgt sogar mit bis zu drei Jahren."
Moderator: “Und woher weiß ich, ob eine Musik-CD überhaupt einen Kopierschutz hat?“
RA Graße: “Nach der Gesetzesänderung müssen kopiergeschützte CDs gekennzeichnet sein. Es muss ein deutlich sichtbarer Hinweis mit Angaben über die Eigenschaften des Kopierschutzes angebracht sein.“
Moderator: “Dann sollte der Verbraucher einfach die so gekennzeichneten CDs im Regal stehen lassen und nur noch ungeschützte CDs kaufen.“
RA Graße: “Tja, dann könnte er zumindest unproblematisch Privatkopien herstellen. Aber es ist mittelfristig unwahrscheinlich, dass solche CDs noch auf den Markt kommen.“
Moderator: “Warum wurde denn erst so spät über die geplante Änderung des Gesetzes informiert. Wollte man hier etwas schnell und unbemerkt umsetzen?“
RA Graße: „Wer sich informieren wollte, konnte die Gesetzesvorschläge als Bundestagsdrucksache einsehen. Aber die letzten Monate bekam man tatsächlich nur vereinzelte Informationen zu dem aktuellen Stand der Gesetzesänderung. Das lag daran, dass der letzte Gesetzentwurf im April dieses Jahres zwar vom Bundestag verabschiedet wurde, aber der Bundesrat mit diesem Entwurf nicht einverstanden war und deshalb zunächst den Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Deswegen konnte das Gesetz zunächst nicht verabschiedet werden und es war offen, welche Änderungen noch durchgesetzt werden würden."
Moderator: „Und hat man sich inzwischen einigen können?“
RA Graße: „Ja, das Bundesministerium der Justiz hat in seiner Pressemeldung am 11. Juli 2003 mitgeteilt, dass der Bundesrat das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gebilligt hat.“
Moderator: „Aha. Das heißt seit dem 11. Juli 2003 ist das neue Gesetz wirksam?“
RA Graße: “Nein. Das Gesetz kann erst in Kraft treten, wenn der Bundespräsident es unterschrieben hat und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.“
Moderator: „Und das ist noch nicht passiert?“
RA Graße: „Nein. Zwar wurde erwartet, dass das Gesetz bereits Anfang diesen Monats (August 2003) in Kraft treten wird, aber das Gesetz liegt derzeit noch auf dem Schreibtisch des Bundespräsidenten. Der war zunächst noch im Urlaub und derzeit (20.08.2003) lässt das Pressereferat des Präsidialamtes mitteilen, das „die Prüfung des Gesetzes noch andauert“. Ein bestimmtes Datum für die Ausfertigung wird nicht genannt.
Moderator: "Kann es sein, dass der Bundespräsident das Gesetz noch scheitern lässt?
RA Graße: "Nur theoretisch. Zwar hat der Bundespräsident die Aufgabe, vor der Unterzeichnung zu prüfen, ob das Gesetz ordentlich zustande gekommen ist und kein offensichtlicher Verfassungsverstoß vorliegt. Das ist aber im Lauf der Geschichte erst sechsmal passiert. Voraussetzung dafür wäre, dass ein offensichtlicher Grundgesetzverstoß vorliegt."
Moderator: “Und liegt der vor?“
RA Graße: "Wenn man die Hersteller von Kopierschutzumgehungssoftware fragt, ja. Diese Firmen haben über Jahre enorme Gelder in die Entwicklung ihrer Software investiert und nach dem neuen Gesetz wird die Anwendung dieser Software, also die Umgehung eines Kopierschutzes, z.B. auf Musik-CDs, verboten."
Moderator: “Die Software wird also wertlos, weil sie niemand mehr kauft?“
RA Graße: “Ja, ganz genau. Und das neue Gesetz enthält keine Regelung, die dies berücksichtigt. Die Hersteller dieser Kopiersoftware sind teilweise der Meinung hier läge eine verfassungswidrige Enteignung vor. Sie fordern also einen Ausgleich dafür und zumindest ein Hersteller bereitet eine Verfassungsklage vor.“
Moderator: „Das Wettrüsten zwischen Kopierschutzhersteller und den Herstellern von Umgehungssoftware ist also erstmal beendet.“
RA Graße: "Ja. Zunächst haben sich nur wenige Verbraucher darüber Gedanken gemacht, ob das Kopieren legal ist oder nicht. Und seit Einführung der Musik-CD-ROM wurde das digitale Kopieren immer perfekter. Dem wollten die Hersteller mit technischen Kopierschutzvorrichtungen entgegentreten. Daraus entstand ein neuer Markt für Umgehungsprogramme, die den Schutzprogrammen immer einen Schritt voraus waren. Dieses Wettrüsten hat die Musikindustrie verloren und jetzt mit dem neuen Gesetz erst eine geeignete Waffe dagegen gefunden."
Moderator: “Aber wenn das illegale Kopieren für den nicht privaten Gebrauch schon immer strafbar war und Tauschbörsen trotzdem funktionierten, muss man dann nicht davon ausgehen, dass auch Umgehungsprogramme weiter benutzt werden?“
RA Graße: “Nein. Das neue Gesetz verbietet insbesondere die Herstellung, die Einfuhr und den Verkauf dieser speziellen Umgehungssoftware (§ 95 a UrhG) und droht mit Freiheitsstrafe (§ 108 b UrhG). Diese Programme werden also sehr schnell vom Markt verschwinden.“
Moderator: “Dann machen sich Händler die nächsten Tage strafbar, wenn sie Umgehungssoftware anbieten?“
RA Graße: "Ja, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, wird spezielle Umgehungssoftware illegal und damit zu „heißer Ware". Schwierig ist es bei Programmen, die nicht im wesentlichen für die Umgehung eines technischen Kopierschutzes erstellt wurden. Also beispielsweise normale Brennsoftware, die aber auch geeinget ist einen Kopierschutz zu umgehen. Die Grenze zwischen legaler und illegaler Software muß im Einzelfall geprüft werden und wird vermutlich bald durch Richter entschieden werden. Hier liegt eine erhebliche Brisanz. Viele Händler ahnen noch nicht, was da auf sie zu kommt. In vielen Verkaufsregalen stehen noch massenweise reine Kopierprogramme. Da auch schon das Bewerben dieser Software verboten ist, gibt es im Internet dann zahlreiche Webseiten, die illegale Waren anbieten oder bewerben. Das heißt, der Handel muss schnell reagieren, sonst steht bald die nächste Abmahnwelle bevor."
Moderator: “Was meinen Sie mit Abmahnwelle?“
RA Graße: “In den letzten
Jahren hat es schon öfter neue Gesetze gegeben, die teilweise dazu
geführt haben, dass manche
Händler eine kostenpflichtige Abmahnung von Wettbewerbern erhalten haben
und diese auch bezahlen mussten. So zum Beispiel die Einführung der
Impressumspflicht durch die Änderung des Teledienstegesetzes im Januar
2002. Noch heute, also über 1 ½ Jahre später, werden Webseitenbetreiber
wegen Verstoßes gegen diese Informationspflicht abgemahnt und auch
verurteilt. Wer sich nicht an gültige Gesetze hält, begeht in der Regel
gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß gegenüber seinen Konkurrenten, der
alle Regeln beachtet und dadurch teilweise Wettbewerbsnachteile
erleidet. Auch vermeintlich private Webseitenbetreiber müssen reagieren. Manche privat betriebene Homepage könnte als gewerblich eingestuft werden, wenn sie über Bannerwerbung finanziert wird. Und wer auf solchen Seiten Links zu Werbung für Umgehungssoftware gesetzt hat, begibt sich in die Gefahr abgemahnt zu werden. “
Moderator: “Und wenn man von der Gesetzesänderung gar nichts mitbekommen hat?“
RA Graße: "Dann hat man tatsächlich Pech gehabt. Wer heute am Markt auftritt, muss sich regelmäßig informieren und darf nicht schlafen. Allerdings ist das Informationsverhalten des Gesetzgebers hier auch zu kritisieren. Wer sich seit Mitte dieses Jahres darüber informieren wollte, wann die Neuregelung aktiv wird, konnte nur Vermutungen darüber bekommen. Selbst Anfang August konnte noch kein genaues Datum für das Inkrafttreten genannt werden."
Moderator: “Dann kommt diese
Sendung ja genau richtig!
RA Graße: “Zumindest hoffe ich, Ihnen die wesentlichen Fragen beantwortet zu haben. Es wird jedenfalls interessant werden, wie der Markt auf das neue Gesetz reagieren wird.“
Moderator: “Wo kann man sich denn über weitere Details und die fortlaufende Entwicklung informieren?“
RA Graße: “Im Internet bekommt man umfangreiche Informationen zu dem Thema. Man muss allerdings auf die Aktualität der Webseiten achten.“
Moderator: “Ich danke Ihnen für dieses Gespräch.“
RA Graße: “Ich danke
Ihnen.“
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