Das Telemediengesetz - Was ist neu?
Seit dem 01. März 2007 ist das Telemediengesetz in Kraft und löst damit das Teledienstegesetz
und das Teledienstedatenschutzgesetz ab
1. E-Mails
Nach § 6 Abs. 2 TMG dürfen kommerzielle E-Mails nicht mehr mit Falschinformationen in der Kopf- und Betreffzeile
verschleiert werden: "... weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht" dürfen verschleiert oder
verheimlicht werden. "Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich
so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende
Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."
Verstöße sind nach § 16 TMG Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
2. Datenschutz
Die
Grundsätze der Verwendung personenbezogener Daten sind jetzt in § 12 TMG geregelt. Inhaltlich hat sich an der früheren Rechtslage
aber nichts geändert. Personenbezogene Daten dürfen nur genutzt werden, wenn ein Gesetz es ausdrücklich erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat. In § 13 TMG ist geregelt, welche Pflichten der Diensteanbieter hat, wenn er personenbezogene Daten
nutzt (insbesondere die Informationspflicht). § 13 Abs. 2 TMG schreibt vor, was eine elektronische Einwilligung für die Datennutzung
voraussetzt. Nach § 13 Abs. 3 TMG hat der Diensteanbieter die Pflicht, den Nutzer auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass
eine erklärte Einwilligung zur Datennutzung jederzeit widerrufen werden kann. Diensteanbieter sind nach § 13 Ab 3 TMG auch
verpflichtet, Nutzern die anonyme Nutzung zu ermöglichen", soweit dies technisch möglich und zumutbar ist." § 14 TMG regelt
die Verwendung von Bestandsdaten und § 15 TMG die Nutzungsdaten.
3. Informationspflichten
Die Informationspflichten sind jetzt in § 5 TMG geregelt.
4. Bußgelder
In § 16 TMG sind die Bußgeldvorschriften zusammengefasst. Neu ist hier die Ahndung der verschleierten kommerziellen
E-Mail als Ordnungswidrigkeit iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG. Da der Gesetzgeber hier nur die "absichtliche" Handlung ahndet
(statt Vorsatz oder Fahrlässigkeit wie in Absatz 2), sind die Hürden sehr hoch gesetzt.
Gesetzestext (PDF)
Impressumspflicht nach dem alten TDG (Archiv)