
Wie Sie Ihre schlafenden Webseiten wach küssen ... [Stand: Juli 2005]
Qualitätsmerkmale von Unternehmenswebseiten und Vorschläge für deren vertragliche Berücksichtigung in modernen Webdesignverträgen.
Was würden Sie sagen, wenn Sie eine Marketingagentur damit beauftragen 100.000 Werbeprospekte zu drucken und zu verteilen und Sie nach einem Jahr feststellen, dass die Gesamtauflage noch immer ungenutzt bei der Agentur zur Abholung durch potenzielle Neukunden wartet?
Sie wären sicher hoch verärgert und würden das verpulverte Geld bei der Agentur einfordern wollen. Ähnlich verhält es sich mit Firmenwebseiten, die zwar gestalterisch hochwertig im Netz stehen, aber von niemandem gefunden werden. Eine solche passive Webpräsenz hat zwar zumindest noch die Funktion einer virtuellen Visitenkarte, sie trägt aber kaum zur Neukundengewinnung bei.
Eine wirtschaftlich sinnvolle Webseite muss nicht nur grafisch und inhaltlich ansprechend sein, sie muss vor allem auch gefunden werden. Eine Webseite kann bei der Onlinerecherche nur gefunden werden, wenn sie auch Verlinkungen im Internet hat und auf den Ergebnisseiten von Suchmaschinenanfragen gelistet wird. Je besser die Position bei den Suchergebnissen, um so höher die Wahrscheinlichkeit, dass sich jemand die Mühe macht, Ihre Seite zu lesen.
Mit wachsender Anzahl der Webseiten im Internet wird aber der Wettbewerb um die vorderen Plätze bei den Suchergebnissen, insbesondere bei "umkämpften" Suchbegriffen, radikal steigen. Zunehmend mehr Internetseiten werden zwangsläufig nicht mehr gefunden und gelesen, weil sie nur hintere Positionen bei den Suchergebnissen erzielen. Schlimmstenfalls verschwinden die Seiten im so genannten "Deepweb", also dem unsichtbaren Teil des Internets, der durch normale Suchmaschinen nicht mehr auffindbar ist oder noch nie gefunden werden konnte. Grund dafür ist unter anderem, dass vielen Unternehmen diese Entwicklung bisher verborgen blieb oder dass die Auswirkungen von veralteten Unternehmenswebseiten, die sich der fortschreitenden Entwicklung im Netz nicht anpassen, unterschätzt werden.
Schlafende Seiten im Web
Prüft man beispielsweise die aktuellen Web-Sites1 diverser Automobilanbieter, so stellt man fest, dass - trotz des vermeintlich hohen finanziellen Aufwands - viele Seiten bedenkliche Mängel unter dem Gesichtspunkt Programmierung und Webseitenmarketing aufweisen.
Sucht man in der Suchmaschine Google, die noch von der deutlichen Mehrzahl der Internetuser verwendet wird, nach dem Begriff "Auto", so findet man zunächst die Seiten von Gebrauchtwagen-händlern und eher unerwartet auch die Seiten von "Spiegel-Online" und "Map24.de" unter den ersten 10 Treffern. Der erste Automobilhersteller zeigt sich mit Skoda jedoch erst auf Platz 16, was bei über 10 Millionen Treffer für den Suchbegriff an sich schon richtig gut ist (Stand: 14.06.2005).
Wie kommt's? Der Grund dafür, dass Automobilhersteller für den Suchbegriff "Auto" zumindest nicht auf den hoch relevanten vorderen Plätzen zu finden sind, mag daran liegen, dass die Hersteller andere Suchbegriffe favorisieren, vielleicht ihren eigenen Markennamen. Deutlich ist aber, dass andere Webseitenbetreiber mehr Wert auf die Auffindbarkeit zu diesem Begriff legen und dementsprechend deren Webseiten einfach besser optimiert sind.
Hier drängen sich bei vielen Unternehmern die Fragen auf: Was ist Webseitenoptimierung, wie wird sie gefördert und wie sollten Webdesignverträge diesbezüglich angepasst werden?
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1. Die Begriffe Homepage, Web-Site (Website) und Webseite werden häufig synonym verwendet. Eindeutiger wäre es, den Begriff Web-Site (von engl. site = Platz, Stelle) für eine Internetadresse und die dahinter stehenden Seiten, den Begriff Homepage für eine komplette Internetpräsenz und den Begriff Webseite für eine einzelne Internetseite zu verwenden. Die Begriffe Website, Homepage und Webseite sind bereits im Duden aufgenommen worden. Für die Vielzahl der verwendeten Anglizismen, Abkürzungen und Synonyme bitte ich um Verständnis. Sie dienen auch hier nicht zuletzt der besseren Auffindbarkeit dieses Textes in Suchmaschinen.
Was ist Webseitenoptimierung
Eines der meist genutzten Hilfsmittel zur Informationsbeschaffung im Internet sind Suchmaschinen (z.B. Google, Metager, Yahoo, ...). Diese Suchmaschinen liefern als Ergebnis einer Suchanfrage Linklisten, die nach Relevanz sortiert sind. Das Ziel einer Webseitenoptimierung (auch: Suchmaschinenoptimierung oder kurz SEO für Search Engine Optimizing) ist es, eine Webseite möglichst unter die ersten Treffer einer Suchmaschine zu bringen. So erhofft man sich höhere Zugriffszahlen und daraus resultierende Umsätze. Welche genauen Kriterien für die Relevanzermittlung des Suchergebnisses herangezogen werden, wird von den Suchmaschinenbetreibern jedoch geheim gehalten und unterliegt stetigen Veränderungsprozessen. Dennoch gibt es einige Grundregeln, die die Relevanz einer Webseite allgemein und auch für ausgesuchte Suchbegriffe erhöhen können.
Die Suchmaschinenbetreiber propagieren als Erfolgsrezept für eine gut gelistete Webseite die einfache Regel: "Biete guten Inhalt an und Du wirst gefunden werden!"
Das allein genügt aber zweifelsfrei nicht. Guter Inhalt allein würde mit hoher Wahrscheinlichkeit von niemandem gefunden werden könne, wenn bestimmte Grundregeln dabei nicht berücksichtigt werden. Nachfolgend soll daher auf vier ausgesuchte Qualitätsmerkmale des Webdesigns und Webseitenmarketings aufmerksam gemacht und deren Berücksichtigung in Webdesignverträgen dargestellt werden. Die hier behandelten Kriterien zum gesteigerten Webseitenerfolg sind die Metadaten einer Webseite, die erfolgreiche W3C-Validierung, die Berücksichtigung der Barrierefreiheit und die spezielle Suchmaschinenoptimierung an sich.
Metadaten - W3C-Validierung - Barrierefreiheit - Suchmaschinenoptimierung
Metaeinträge / Meta-Tags
Die Meta-Tags einer Webseite charakterisieren den Inhalt einer Internetseite, etwa so, wie Karteikarten den Inhalt eines Buches in einem Bibliotheksbestand beschreiben. Die Metadaten sind jedoch für den Betrachter unsichtbar. Sie können in der Regel nur durch das Lesen des Quellcodes betrachtet werden. Suchmaschinen hingegen nutzen Meta-Tags teilweise zur Auswertung der Webseiten und zu deren verkürzten Darstellung des Inhalts im Suchergebnis. In den Metaeinträgen können beispielsweise eine kurze Beschreibung der Webseite (Meta-Description) und eine Stichwortliste (Meta-Keywords) untergebracht werden. Inwieweit die Meta-Tags noch zur Positionierung des Suchergebnisses beitragen (Ranking) ist bei Suchmaschinenoptimierern umstritten. Unumstritten dürfte aber die Ansicht sein, dass eine Seite ohne sinnvolle Metaeinträge regelmäßig ein schlechteres Ergebnis erzielt, als eine Seite mit zielgerichteten Metainhalten (bei sonst gleichen Bedingungen).
Da Metaeinträge immer noch dazu beitragen, gute Suchergebnisse zu liefern, sollte es als ein Mangel angesehen werden, wenn eine Webseite keine oder ungeeignete Metadaten aufweist.
Schädlich wäre jedenfalls das Verwenden von Markennamen eines Wettbewerbers als Metaeintrag. Auch Metaspam, also die massenhafte Auflistung von Metastichwörtern ohne Seitenbezug, hat bereits zur wettbewerbsrechtlichen Verurteilung geführt (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 26.05.2004, Az.: 44 O 166 / 03). Für den Webdesigner empfiehlt es sich daher, den Inhalt der Metatags mit seinem Auftraggeber abzustimmen. Auftraggeber sollten bei der Auswahl der Metaeinträge die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs beachten. Da Suchmaschinen die einzelnen Webseiten einer Web-Site auswerten, sollten auch Titel und Meta-Tags für jede Webseite individuell angepasst werden.
W3C-Validierung
Als weitere Grundregel einer gut programmierten Webseite, die auf HTML aufbaut, ist die Beachtung der Regeln des W3C. Das World Wide Web Consortium (W3C) gibt Empfehlungen zur Standardisierung von Techniken, die im World Wide Web genutzt werden. Da auch Suchmaschinenbetreiber auf die Einhaltung von gewissen Standards drängen, empfiehlt es sich dringend, diese Standards zu beachten. Meines Erachtens wäre eine in HTML programmierte Webseite mangelhaft, wenn diese Standards nicht berücksichtigt wurden. Moderne Browser und Suchmaschinen tolerieren zwar gewisse Fehler in der Programmierung einer Webseite, aber ob die Seite auch so dargestellt und ausgewertet wird, wie es vom Hersteller beabsichtigt war, ist dann vom Zufall abhängig. Beispielsweise kann ein fehlendes Abschlusszeichen (">") in einem mangelhaften HTML-Code dazu führen, dass ganze Passagen einer Webseite nicht oder falsch dargestellt werden. Das W3C bietet zur kostenlosen Prüfung von Webseiten ein Onlinetool an. Damit lassen sich sehr einfach HTML-Fehler feststellen und lokalisieren. Dieses Tool kann von Webdesignern zur Überprüfung des Codes verwendet werden. Es eignet sich aber auch zur Qualitätsprüfung durch deren Auftraggeber. Bevor ein Auftraggeber eine Webseite abnimmt, wäre es ratsam, diesen einfachen Test zu durchlaufen und gemeldete Fehler anschließend abstellen zu lassen. Ein sehr einfacher und kostenfreier Weg zur dokumentierten Mängelmeldung. Auch wenn heute zahlreiche Unternehmenswebseiten Contentmanagement-systeme (CMS) einsetzen, bleibt dieser Weg nicht versperrt, weil auch CMS häufig HTML-Ergebnisse liefern, die wiederum den Standards für klassisches HTML entsprechen sollten. Das sich an diesen Grundsatz noch lange nicht alle im Internet präsenten Unternehmen halten, zeigen wiederum die Seiten einiger Automobilhersteller:
Bei "Audi.de" fällt auf, dass dort in dem Seitentitel ein ungünstiges Zeichen verwendet wird: "<title>Audi Deutschland > > Home</title>". Hier werden schließende HTML-Tags ">" als Text verwendet, was dazu führen kann, dass Teile der Webseite von Suchrobotern überlesen werden und bei einigen technischen Interpretern, z.B. für die Aufbereitung für sehbehinderte Menschen, zumindest für Verwirrung sorgen können. Auch den Validierungstest des W3C Consortiums kann man so kaum bestehen. "Opel.de" überzeugt mit einer großzügigen Keywordliste in den Meta-Tags, wobei aber unerwartete Stichwörter wie "Basketball", "Beitragsberechnung" und "Rechtsschutz" gelistet werden. Beim W3C-Validierungstest für HTML 4.01 werden 87 Fehler angezeigt. Bei "Volkswagen.de" konnten weder Meta-Beschreibung noch Meta-Keywords gefunden werden. Der W3C-Validierungstest zeigte rekordverdächtige 600 Fehler.
Auf Fragen des Verfassers teilte ein Automobilhersteller mit, dass die Webseiten regelmäßig mit diversen Browserversionen geprüft würden und die Fehlertoleranz der meisten Browser ausreichend ist, um teilweise falsches HTML dennoch hinreichend zu verarbeiten. Statt des Suchbegriffs "Auto" würde man die Namen der eigenen Produkte favorisieren. Die teilweise für Automobilanbieter untypischen Metaeinträge wie "Basketball" und "Rechtsschutz" seien durch Sport-Sponsoring und ein breites, auch auf Versicherungen bezogenes Dienstleistungsangebot, begründet. H insichtlich der Barrierefreiheit wiederum sei man zwar bemüht, aber konkrete Pläne zur Umsetzung lägen noch nicht vor.
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Wenn Sie selbst prüfen möchten, ob Ihre Unternehmenswebseite sauberen HTML-Code verwendet, können Sie dies automatisiert mit dem W3C-Validator testen: http://validator.w3.org/. Nach erfolgreicher Prüfung können Sie auf Ihrer Webseite auch einen Link auf die Seiten des W3C setzen und Ihre Seite mit dem Symbol für valides HTML "krönen". Das W3C bietet auch Onlinetests für andere HTML-Versionen und auch für Cascading Style Sheets (CSS) an.
Sollten Ihre Seiten den Test nicht auf Anhieb fehlerfrei bestehen, kündigen sie bitte nicht gleich Ihren Webseitenpflegevertrag. Valides HTML findet sich derzeit noch auf dem geringeren Anteil aller Webseiten. Aber die Mitteilung der Fehlerliste an Ihren Webseitenbetreuer wird sicher weiterhelfen, dieses Qualitätsmerkmal zu erfüllen.
Ein weiterer Grund für validen HTML-Code im Sinne des W3C ergibt sich auch aus dem nachfolgenden Qualitätskriterium: der Barrierefreiheit.
Barrierefreiheit
Eine barrierefreie Web-Site ist technisch so umgesetzt, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden kann. Dadurch soll unter anderem auch körperlich beeinträchtigten Menschen, denken Sie beispielsweise an sehschwache Personen, der Zugang zum Internet ermöglicht werden. Dies kann beispielsweise dadurch erleichtert werden, dass die Webseiten eine Navigation ohne Maus ermöglichen und auch das Verändern der Schriftgröße durch die Browsereinstellung möglich bleibt, womit nur zwei von vielen Kriterien genannt sind.
Durch das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) und dessen Umsetzung in die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) werden beispielsweise die Behörden der Bundesverwaltung als Anbieter von Internetseiten dazu verpflichtet, die aufgestellten Kriterienkataloge zeitnah umzusetzen, wobei eine letzte "Schonfrist" am Ende dieses Jahres auslaufen wird. Aber auch gewerbliche Anbieter von Internetseiten müssen sich um Barrierefreiheit bemühen, zumal sie andernfalls einen nicht unerheblichen Kundenkreis verlieren können. Inzwischen gibt es auch Suchmaschinenbetreiber, die Webseiten nur dann listen, wenn die Barrierefreiheit gewährleistet wird.
Wann eine Web-Site das Kriterium der Barrierefreiheit erfüllt, ist eine technische Frage und kann verbindlich nur von Fachleuten beantwortet werden. Hinsichtlich der anzuwendenden Standards für eine barrierefreie Web-Site verweist § 3 BITV auf die Anlage 1 dieser Verordnung. Letztere teilt die Anforderungen und Bedingungen in verschiedene Prioritäten ein und bezieht sich bei den technischen Inhalten grundsätzlich auf die Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte in der Version 1.0 ("Web Content Accessibility Guidelines 1.0") des World Wide Web Consortiums ("W3C") vom 5. Mai 1999.
Eingeschränkte Prüfungen der Barrierefreiheit können inzwischen aber auch durch automatisierte Prüfverfahren erfolgen. Mit Hilfe von Suchmaschinen lassen sich leicht einige Anbieter für eine automatisierte Prüfung finden (empfohlener Suchbegriff "Barrierefreiheit testen"). Mit der automatisierten Prüfung lassen sich zumindest die gröbsten Fehler aufdecken und anschließend abstellen.
Für Webdesigner bedeutet das jedoch, dass bei der Erstellung von Webseiten für Behörden der Bundesverwaltung zwingend die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen sind. Bei Aufträgen für behördliche Websites wird die Barrierefreiheit daher meist schon bei der Ausschreibung und Auftragsvergabe berücksichtigt. Aber auch bei gewerblichen Auftraggebern dürfte das Qualitätsmerkmal Barrierefreiheit bereits zum anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik gehören. Wer sich nicht daran hält, wird sich schnell dem Vorwurf der mangelnden Qualität ausgesetzt sehen.
Dass die vollständige Umsetzung einer barrierenfreien Website mit Schwierigkeiten und Aufwand - und damit auch Kosten - verbunden ist, versteht sich von selbst. Das darf aber nicht dazu verleiten, das Stichwort Barrierefreiheit gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Einen Kompromiss hat das ZDF für sein Nachrichtenportal "Heute.de" gefunden, in dem dort auf eine weitestgehende Barrierefreiheit hingewiesen wird:
"Heute.de, das Nachrichtenportal des ZDF, ist weitgehend barrierefrei. Grundlage hierfür bilden die Empfehlungen des W3C, die im Rahmen der Web Content Accessibility Guidelines 1.0 aufgeführt sind."
(http://www.zdf.de/ZDFheute/barrierefrei/0,3762,,00.html)
Suchmaschinenoptimierung
Heute werden regelmäßig die Webseiten eine bessere Rankingposition in Suchmaschinen erzielen, die die Standards und Kriterien der Suchmaschinenbetreiber berücksichtigen. Dazu gehört unter anderem, dass sinnvolle Meta-Tags und suchmaschinenkomformer Quellcode verwendet werden. Zumindest diese beiden Punkte sollten von Webdesignern generell berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Meines Erachtens ist eine Website, die diese Minimalkriterien nicht erfüllt mängelbehaftet und kann damit zu Nachbesserungsansprüchen führen.
Hier ist für Webdesigner auch besondere Vorsicht geboten, weil das Nichterfüllen dieser Kriterien möglicherweise auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen könnte. Für einen Onlineshopbetreiber ist das Abrutschen im Suchmaschinenranking existenzgefährdend. Wen treffen wohl die ersten Schadensersatzforderungen, wenn sich herausstellt, dass schlechter HTML-Code für das Abrutschen in den Suchergebnissen (auch: SERPs für Search Engine Result Pages) und den damit zusammenhängenden Verdienstausfall ursächlich ist?
Weitere Kriterien für eine suchmaschinenoptimierte Webseite sind unter anderem die Auswahl der geeigneten Suchwörter oder Keywords (Wörter, unter denen eine Webseite gefunden werden soll, z.B.: "Garagentor, Garagentore" für einen Garagentorhersteller) und deren Verwendung innerhalb des Webseitentextes. Alternative Texte für die verwendeten Grafiken sollten ebenfalls genutzt werden.
Darüber hinaus gibt es ungezählte weitere Kriterien für einen SEO-Erfolg, wobei die Auswahl und die Wertigkeit der Kriterien kaum eindeutig identifiziert werden können, weil die Suchmaschinenbetreiber diese Kriterien (bei Google schätzt man, dass es mehrere hundert verschiedene Kriterien sind) nicht offen legen und kontinuierlich ändern. Hier hat sich ein Wettlauf entwickelt zwischen den Suchmaschinenbetreibern, die möglichst allgemein gültige Kriterien aufstellen wollen und den Webdesignern und Suchmaschinenoptimierern, die diese Kriterien möglichst gut und mit möglichst wenig Aufwand erfüllen möchten. Letzteres führte in der Vergangenheit auch zu Tricksereien, die teilweise durch die Suchmaschinenbetreiber durch Verbannung der auffällig gewordenen Seiten bestraft oder durch besonders schlechte Positionierung gemaßregelt wurde (Stichwörter zur vertieften Recherche: Linkfarmen, Blindtexte, gespiegelter Pagerank, URL-Hijacking)
Rechtliche, insbesondere vertragliche Aspekte
Webseitenerstellung wird häufig nicht firmenintern, sondern durch spezialisierte Dienstleistungs-unternehmen ausgeführt. Grundlage dieser Aufträge sind Webdesign- oder Webseitenerstellungs-verträge.
Inwieweit sind oben genannte Qualitätsmerkmale dabei vertraglich zu berücksichtigen?
Wesentliche Grundlage eines jeden Vertrages ist (neben den Regelungen zum Preis, Liefertermin, Haftung, Gewährleistung, usw.) der so genannte Vertragsgegenstand. Als Vertragsgegenstand eines Webdesign-Vertrages wird "die Entwicklung und Erstellung einer Web-Site" vereinbart, mit der der Auftraggeber "im Internet auftreten kann" (so noch: Cichon, in: Beck`sches Formularbuch E-Commerce, 1. Auflage, München 2003).
Darüber hinaus werden Regelungen zur Konzepterstellung, zum Urheberrecht, zum Namens- und Domainrecht getroffen und die Beschaffung des Speicherplatzes geregelt. Idealerweise vereinbaren die Vertragspartner auch, welche Suchmaschineneinträge vom Webdesigner vorzunehmen sind.
Häufig noch unbeachtet, insbesondere wenn sich Unternehmen wiederholt alter Vertragsmuster bedienen, bleiben jedoch Regelungen zur Qualität der Webseiten in Bezug auf: Metaeinträge, W3C-Validierung, Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung.
Alle vier Punkte sind aber auch von Bedeutung für den Erfolg einer Webseite im Internet. Als Erfolg ist dabei auch anzusehen, dass die Seite unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln von Suchmaschinen und Katalogen gelistet wird und dass das Finden der Seiten auch über die Branchenbezeichnung, die Dienstleistungen und die Produkte zum Ziel führt. Das alleinige Finden der Webseiten über den Firmen- oder Inhabernamen genügt nicht. Deswegen müssen aktuelle Webdesignverträge auch Regelungen zu Metaeinträgen, validem HTML-Code, Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung beinhalten.
Vorschläge zur Berücksichtigung in Webdesignverträgen:
a. Regelungsvorschlag für META-Einträge:
§ XX Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
....
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer für die zu erstellenden Webseiten folgende Daten zur Einbindung mitteilen:
a. Titel der einzelnen Webseiten,
b. Schlüsselwörter,
c. Beschreibungen der Webseite,
d. Inhalt der Webseite.
...
b. Regelungsvorschlag für valides HTML
§ xx Webseitenerstellung
...
Der Webdesigner hat die programmierten Webseiten wie folgt zu erstellen und zu optimieren:
Browser: ...
Bildschirmauflösung: ...
Programmiersprache, Format: ... (z.B. HTML 4.01 Transitional nach den Empfehlungen des
W3C)
und
§ xx Abnahme
Der Auftraggeber darf die Abnahme verweigern, soweit die W3C-Validierung für ... (z.B. HTML 4.01) und ... (CSS Version ... ) nicht fehlerfrei ist. Die Abweichungen vom vereinbarten W3C-Standard gelten als Mängel im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB, soweit der Auftragnehmer nicht die Mängelfreiheit nachweist.
c. Regelungsvorschlag für die Barrierefreiheit
§ xx Webseitenerstellung
...
Der Webdesigner hat die Barrierefreiheit gemäß Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) und Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) gemäß Priorität ... (1 oder 2) zu gewährleisten. Es gilt die jeweilige Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
d. Regelungsvorschlag für die Suchmaschinenoptimierung
§ xx Suchmaschinenoptimierung
Der Webdesigner verpflichtet sich, die Webseite bei folgenden Suchmaschinen und Webverzeichnissen anzumelden
... ,
... ,
...
und eine Eintragung im Open Directory Project (DMOZ.org / DMOZ.de) zu beantragen. Die notwenigen Klassifizierungsvorschläge wird ihm der Auftraggeber rechtzeitig mitteilen. Ein Anmeldungserfolg wird nicht geschuldet, soweit der Webdesigner dem Auftraggeber die ordentliche Durchführung der Anmeldung mit Anmeldedaten und -datum belegt.
Weitere Tätigkeiten zur Suchmaschinenoptimierung (Eintragskontrolle, wiederholtes Anmelden, fortlaufende Optimierung der Seiten, usw.) werden in einem gesonderten SEO-Vertrag geregelt.
Fazit
Alle vier untersuchten Kriterien sind keine neuen Techniken, dennoch haben sie bis heute weder bei der Webseitenerstellung noch bei deren vertraglichen Fixierung ausreichend Berücksichtigung gefunden.
Webdesigner und deren Auftraggeber sollten künftig die dargestellten Kriterien für eine mangelfreie Webseite verstärkt berücksichtigen. Inwieweit die Punkte Meta-Tags, W3C-Validierung, Barriere-freiheit und SEO bereits Teil des Webdesignvertrages sind, sollte zur Vermeidung von Missverständnissen und Vertragsstreitigkeiten ausdrücklich geregelt werden.
Die gewünschten Meta-Tags und deren Inhalte sollten in einer Anlage zu dem Webdesignvertrag aufgenommen werden. Hierbei sollten unerfahrene Auftraggeber durch den Webdesigner und erfahrene Rechtsanwälte beraten werden, damit die Risiken einer Wettbewerbsverletzung durch Nennung von Marken- und Produktnamen der Konkurrenz und auch ungeeignete Metaeinträge vermieden werden.
In dem Softwaredesignvertrag sollte geregelt werden, welche Kriterien der Barrierefreiheit umgesetzt werden. Maßstab sollten dabei die Empfehlungen des W3C und für behördliche Auftraggeber das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) und dessen Umsetzung in die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) sein.
Die sekundären Anforderungen an eine Webseite zur Suchmaschinenoptimierung, also zumindest sauberer HTML-Code und z.B. Alternativtext für Grafiken, ergeben sich meines Erachtens schon aus dem Webdesignvertrag selbst, also auch ohne ausdrückliche Benennung. Zur vorbeugenden Vermeidung von Streitigkeiten sollte aber auch diesbezüglich eine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen werden. Weitergehende Optimierungsanforderungen und Webseitenmarketing (z.B. kostenpflichtige Suchmaschineneinträge, Bannerwerbung, Linkverbreitung oder bezahlte Klicks) sollten ausdrücklich vertraglich geregelt werden.
Rechtsanwalt M. Graße, Hannover, Juli 2005 [www.ra-grasse.de ]
Themenbezogene Anregungen, Praxisberichte und Fragen können Sie gern an kanzlei@ra-grasse.de senden. Ich werde mich bemühen, die so gesammelten Erkenntnisse fortlaufend zu veröffentlichen.
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