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§ 17 Kündigungsschutzgesetz
(Anzeigepflicht)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem
Arbeitsamt Anzeige zu erstatten, bevor er
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1. |
in Betrieben
mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr
als 5 Arbeitnehmer, |
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2. |
in Betrieben
mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10
vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, |
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3. |
in Betrieben
mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30
Arbeitnehmer |
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den
Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich,
die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1
anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat
rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich
insbesondere zu unterrichten über
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1. |
die Gründe für
die geplanten Entlassungen, |
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2. |
die Zahl und
die Berufsgruppen
| undesgesetzblatt):
§ 17 Kündigungsschutzgesetz
(Anzeigepflicht)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt
Anzeige zu erstatten, bevor er
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1. |
in Betrieben
mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr
als 5 Arbeitnehmer, |
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2. |
in Betrieben
mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10
vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, |
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3. |
in Betrieben
mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30
Arbeitnehmer |
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den
Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich,
die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1
anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat
rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich
insbesondere zu unterrichten über
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1. |
die Gründe für
die geplanten Entlassungen, |
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2. |
die Zahl und
die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, |
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3. |
die Zahl und
die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer, |
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4. |
den Zeitraum,
in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, |
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5. |
die
vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer, |
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6. |
die für die
Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen
Kriterien. |
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die
Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken
und ihre Folgen zu mildern.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeitsamt
eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß
zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben
enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der
Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt
eine Stellungnahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die Anzeige
wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat
mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1
unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß
Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des
Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die
Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel
beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen
vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl
der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über
Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden
Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine
Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber dem
Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine
Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten
nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die
Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen
getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das
für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte
nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt
unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl
der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift
gelten nicht
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1. |
in Betrieben
einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen
ist, |
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2. |
in Betrieben
einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen
Personen, |
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3. |
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende
Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung
von Arbeitnehmern berechtigt sind. |
§ 15 Wertpapierhandelsgesetz (Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender
Tatsachen)
(1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an
einer inländischen Börse zugelassen sind, muss unverzüglich eine neue
Tatsache gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 veröffentlichen, die in seinem
Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie
wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den
allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis
der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall
zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen
Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. In der
Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich
sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen.
Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich
nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit
veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne des Satzes 1, nicht
veröffentlicht werden. Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffentlicht
wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Satz 1 zu
berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
Die Bundesanstalt kann den Emittenten auf Antrag von der
Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache
geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu
schaden.
(2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu
veröffentlichende Tatsache vor der Veröffentlichung
der Geschäftsführung der
Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,
1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen
ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern
die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und
2. der Bundesanstalt
mitzuteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend
für die Mitteilung nach Satz 1. Die Geschäftsführung darf die ihr nach
Satz 1 mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der
Entscheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen
oder einzustellen ist. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten
mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der
Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der
Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des
Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 4
ist
1. in mindestens einem überregionalen
Börsenpflichtblatt oder
2. über ein elektronisch betriebenes
Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen
Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und
Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
in deutscher Sprache vorzunehmen; eine zeitgleiche
Fassung in englischer Sprache ist gestattet; die Bundesanstalt kann
gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in
einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende
Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine
Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach
Satz 1 erfolgen. Die Bundesanstalt kann bei umfangreichen Angaben
gestatten, dass eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird,
wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten
kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen
wird.
(4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz
3 Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
und 2 erfassten Börsen und der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht
die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 4 gestattet hat, die Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung
vorzunehmen.
(5) Die Bundesanstalt kann von dem Emittenten
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur
Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten
Pflichten erforderlich ist. Der Emittent hat den Bediensteten der
Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen
Arbeitszeit das Betreten seiner Grundstücke und Geschäftsräume zu
gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung
nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nur unter den
Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen
Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
| § 162 BGB (Verhinderung oder
Herbeiführung des Bedingungseintritts
)
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| (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der
Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben
verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der
Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben
herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht
erfolgt. |
| § 612
BGB (Vergütung)
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(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt,
so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in
Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.
(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für
gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts
des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei
einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer
geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen
des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften
gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden. |
| § 613a BGB (Rechte und Pflichten bei
Betriebsübergang)
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch
Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in
die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer
und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2
gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber
durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine
andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist
nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn
der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder
bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich
eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen
Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem
neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem
Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem
Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs
fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in
dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil
ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung
erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den
neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines
Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder neue Inhaber
hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang
in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt
des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in
Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des
Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der
Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen
Inhaber erklärt werden. |
| § 629 BGB (Freizeit zur
Stellungssuche)
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| Nach der Kündigung eines dauernden
Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf
Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen
Dienstverhältnisses zu gewähren. |
| § 9 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) - Unwirksamkeit
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Unwirksam sind:
1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern
sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher
nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
2. wiederholte Befristungen des
Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, es sei
denn, daß sich für die Befristung aus der Person des
Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder die Befristung
ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar an einen
mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt,
3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses
zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer durch den Verleiher, wenn
der Verleiher den Leiharbeitnehmer wiederholt innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut einstellt,
4. Vereinbarungen, die dem Entleiher
untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in
dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht,
5. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer
untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das
Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr
besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
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| § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) - Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
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(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher
und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein
Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem
zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der
Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die
Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein,
so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und
Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande
gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn
die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet
vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses
sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis
nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher
vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich
Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den
Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen
Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen
vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den
Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte
Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der
Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher von diesem Ersatz
des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die
Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte
Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den
Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist,
so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem
wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen
zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser
Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als
Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der
Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von seinem
Angebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11 des
Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Entsprechendes gilt für
die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine Befristung nach § 9 Nr. 2
unwirksam ist. | |
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