
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 3 Sa 224/09, vom 21.10.2009
(Vorinstanz: Arbeitsgericht Neumünster, 2 Ca 84 d/09, vom 19.03.2009)
Auszug aus dem Urteil: [...] "Wer
mich beim Chef anscheißt, den mach ich platt" [...]
[...]
Sie
hat dieses beanstandete Verhalten sofort noch einmal wiederholt und dadurch den
ersten Arbeitstag ihrer neuen Kollegin unerträglich gemacht. Die Klägerin hat
sich mit ihrem ungebührlichen Umgangston und Umgangsstil gegenüber der
Auszubildenden A und der neuen Mitarbeiterin M auch stets an die schwächsten
Glieder im Umfeld ihrer Kolleginnen gewandt. Das ist besonders verwerflich, weil
diese Mitarbeiterinnen am wehrlosesten waren. Derartiges Verhalten galt
es vom Beklagten (Anmerkung der Red.: dem Arbeitgeber) zu
unterbinden, um den Betriebsfrieden und ein gedeihliches Miteinander zu
gewährleisten. Dem Beklagten war auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. [...]
Tenor
Die Berufung
der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009 – 2
Ca 84 d/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit
zweier fristloser Kündigungen mit dem Vorwurf unangemessenen, teils
beleidigenden Umgangs gegenüber Kolleginnen. Die Klägerin ist 31 Jahre alt,
verheiratet und seit dem 15. April 2001 bei dem Beklag-ten als
Bäckereifachverkäuferin tätig gewesen. Der Beklagte beschäftigt mehr als 10
Arbeitnehmer. Die Klägerin erhielt zuletzt 1.900,00 Euro brutto monatlich. Die
Klägerin arbeitete in der Filiale in H.–U. Leiterin dieser Filiale ist Frau L.
Am 01.09.2008 begann dort Frau A ihre Ausbildung. Außerdem waren in dieser
Filiale u.a. auch die Verkäuferinnen M und L tätig, Frau L seit langem, Frau M
erstmalig am 11.11.2008. Am 03. November 2008 suchten der Beklagte, die
Verkaufsleiterin Frau K und der Betriebsberater Herr L die Filiale auf. Dabei
wurde u. a. die Auszubildende Frau A gefragt, wie es ihr in der Filiale gefalle.
Diese berichtete daraufhin, dass sie mit allen außer der Klägerin zurechtkäme.
Letztere hatte sie unstreitig – in welchem Tonfall auch immer - mehrfach vor
Kunden kritisiert. Daraufhin wurde die Klägerin noch am 03. November 2008
aufgefordert, Frau A vernünftig zu behandeln und Kritik nicht vor Kunden zu
äußern.
In der Folgewoche berichtete die Filialleiterin Frau L Frau K und
Herrn L, dass sich das Verhalten der Klägerin gegenüber Frau A nicht verbessert,
sondern sogar verschlechtert habe. Nunmehr wurde die Klägerin für den 11.
November 2008 zu einem Gespräch in die Zentrale gebeten. Das Gespräch, an dem
die beiden Parteien und Frau K teilnahmen, fand in der Zeit zwischen 10.00 und
11.00 Uhr statt. Die Klägerin wurde u.a. angewiesen, gegenüber Frau A einen
angemessenen Ton zu wahren, insbesondere Beschimpfungen und Bedrohungen zu
unterlassen. Ihr wurde gesagt, dass dies nunmehr ihre letzte Chance sei. Sie
solle mit der Auszubildenden A ein Gespräch führen, um die Spannungen abzubauen,
und auch mit der neuen Verkäuferin, Frau M , freundlich und vernünftig umgehen.
Die Klägerin fuhr sodann in die Filiale H-U zurück. Danach kam es zu Äußerungen
ihrerseits, die streitig sind und die vorliegende Kündigung ausgelöst haben. Mit
Schreiben vom 13. November 2008 (Anlage K 2; Bl. 8 d. A.), der Klägerin am
gleichen Tage übergeben, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin
außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Am 20. November 2008 suchte
die gekündigte Klägerin die Filiale in H-U auf. Sie traf dort die Auszubildende
A und sprach mit ihr. Der Inhalt der gegenüber Frau A getätigten Äußerungen ist
zwischen den Parteien streitig. Dasselbe gilt für eine Äußerung, die die
Klägerin gegenüber einer anwesenden Reinigungskraft über Frau A gemacht haben
soll. Aus diesem Anlass sprach der Beklagte mit Datum vom 28. November 2008 eine
erneute außerordentliche Kündigung aus. Diese Kündigung ist der Klägerin am 01.
Dezember 2008 zugegangen. Gegen beide Kündigungen hat die Klägerin rechtzeitig
Klage erhoben. Ihres Erachtens hat sie keine Vertragspflichten verletzt, sich
allenfalls etwas burschikos verhalten, Das Arbeitsgericht hat zu den Vorwürfen
des Beklagten, die Klägerin habe Kolleginnen beleidigt und bedroht, Beweis
erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A und M. Es hat sodann die Klage
abgewiesen, weil es die im Zusammenhang mit dem Ausspruch der ersten
außerordentlichen Kündigung vom 13.11.2008 erhobenen Vorwürfe als erwiesen
angesehen hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 19.03.2009 verwiesen.
Gegen dieses der Klägerin am 20.05.2009 zugestellte Urteil hat sie am 17.06.2009
Berufung eingelegt, die am 20.07.2009 begründet wurde.
Die Klägerin
wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie
bestreitet nach wie vor die Vorwürfe und hält die Zeuginnen nicht für
glaubwürdig. Sie habe keine ihrer Kolleginnen bedroht oder beleidigt. Auch sei
sie nicht abgemahnt worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009, zugestellt am 20.5.2009 (Aktenzeichen
2 Ca 84 d/09) abzuändern und:
1. festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten erklärte, fristlose Kündigung vom
13.11.2008 nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte fristgemäße
Kündigung vom 13.11.2008 nicht aufgelöst worden ist,
3. festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten erklärte fristlose
Kündigung vom 28.11.2008 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte
beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das
angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht für
zutreffend. Bereits die außerordentliche Kündigung vom 13.11.2008 sei
gerechtfertigt. Ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei der von der
Klägerin verwendete Ton unangemessen gewesen. Am 10. November 2008 gegen 12.00
Uhr habe die Klägerin die Auszubildende A bedroht. Sie habe in Anwesenheit der
Filialleiterin L in beleidigender Art zu Frau A gesagt: „Wenn du mich noch
einmal beim Chef anscheißt, gehe ich dir an den Hals!“ (Beweis: L). Nachdem die
Klägerin am 11. November 2008 nach dem Personalgespräch in die Filiale
zurückgekehrt sei, habe sie außerdem Frau M den „Stinkefinger“ gezeigt und
gesagt: "Wer mich beim Chef anscheißt, ... den mache ich platt!" (Beweis: M , L,
L). Am 20.
November 2008 sei die schon gekündigte Klägerin erneut in die
Filiale gegangen und habe u.a. zu Frau A gesagt: "Wegen dir kleine Schlampe, du
Bitch, bin ich gekündigt worden. Du bist so ein Kollegenschwein. Du bist die
größte Schlampe auf der Welt! Ich hoffe, du wirst die Probezeit nicht
überstehen!" Im Hinausgehen habe die Klägerin zum anwesenden
Reinigungsunternehmer Sch gesagt: "Wegen der Schlampe da hinten, bin ich
gekündigt worden." Das Gericht hat Beweis erhoben über das Verhalten und die
Äußerungen der Klägerin am 10.11.2008 und am 11.11.2009 durch Vernehmung der
Zeuginnen L, L und M . Hinsichtlich der Beweisthemen und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Oktober 2009 Bezug
genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die
Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt
und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Mit ausführlicher überzeugender
Begründung hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen und
insbesondere darauf abgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
die Äußerungen der Klägerin gegenüber Frau M eine untragbare Bedrohung
darstellten, die angesichts der mit der Klägerin geführten Vorgespräche und
des einschlägigen Wiederholungsverhaltens ein unverzügliches Handeln des
Beklagten erforderten. Dem folgt das Berufungsgericht im Ergebnis und in
großen Teilen der Begründung. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen
wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
verwiesen. Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag sowie das Ergebnis
der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eingehend, wird Folgendes
ausgeführt:
1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Ver-tragsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hinsichtlich des Vorliegens
eines Kündigungsgrundes ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und
beweisbelastet.
a) Grobe Beleidigungen von Kolleginnen sind an sich
geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Was darunter
einzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu
entscheiden. Von Bedeutung ist u. a. der betriebliche bzw. branchenübliche
Umgangston und die Gesprächssituation (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 125
Rdz. 77 m. w. N.).
b) Auch tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb
rechtfertigen grundsätzlich die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber
hat alle Arbeitnehmer seines Betriebs vor tätlichen Angriffen zu schützen.
c) Aufgrund der einem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht
gegenüber seinen Arbeitnehmern ist er gehalten, zur Wahrung des
Betriebsfriedens geeignete Maßnahmen durchzuführen, um das geordnete
Zusammenleben der Betriebsgemeinschaft zu gewährleisten. So kann auch eine
nachhaltige Störung des geordneten Zusammenlebens der Betriebsgemeinschaft
eine Kündigung rechtfertigen, wenn der Produktionsablauf oder das geordnete
Zusammenleben ansonsten beeinträchtigt werden (Schaub, § 130 Rdz. 35 m. w.
N.).
2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die fristlose
Kündigung des Beklagten vom 13.11.2008 gerechtfertigt. Das Verhalten der
Klägerin gegenüber ihren Kolleginnen war nicht länger tragbar und
rechtfertigte angesichts der vorausgegangenen Gespräche, die mit ihr geführt
wurden, auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der
Klägerin die außerordentliche Kündigung.
a) Nach dem Ergebnis der
zweitinstanzlich teilweise wiederholten, teilweise ergänzend durchgeführten
Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die
Klägerin sich gegenüber der Auszubildenden A am 10.11.2008 und gegenüber der
Arbeitskollegin Frau M am 11.11.2008 nicht nur in einer burschiko-sen Art
geäußert hat, sondern beide in einer untragbaren Art eingeschüchtert,
teilweise sogar bedroht und damit ein gedeihliches Zusammenarbeiten
nachhaltig gestört hat.
aa) So hat die Zeugin L bezüglich des
Verhaltens der Klägerin am 10.11.2008 ausgesagt, dass sie der Auszubildenden
A "an den Hals gegangen ist" und dieser dabei vorgeworfen hat, sie sei
schuld, dass sie wieder zum Chef müsse. Die Zeugin hat demonstriert, wie die
Klägerin sich dabei körperlich verhalten hat. Danach hat sie sich bei dieser
Äußerung unmittelbar vor Frau A gestellt und ihre Hand mindestens ganz nah
im Halsbereich der Frau A bewegt, wenn sie sie nicht gar am Hals berührt
hat.
Ein derartiges Verhalten ist eine Bedrohung einer
Arbeitskollegin, die durch nichts zu rechtfertigen ist und auch vorliegend
durch kein Verhalten der Auszubildenden A auch nur ansatzweise provoziert
war. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L im
Zusammenhang mit dieser Aussage. Die Zeugin, die sich zunächst vor allem in
Bezug auf die Vorkommnisse vom 11.11.2008 schwer getan hatte, sich bildlich
in die rund ein Jahr zurückliegenden Geschehensabläufe zurückzuversetzen und
über diese zusammenhängend zu berichten, hat das Geschehen vom 10.11.2008
nahezu sprudelnd "in einem Guss" geschildert. Die Zeugin hat angegeben, dass
und wie sie bei der Gestik der Klägerin noch geschrien hat: "A!". Ihre
Aussage ist nach der Überzeugung der Kammer in jeder Hinsicht glaubwürdig.
Es wurde auch an der Mimik der Zeugin ersichtlich, dass und wie entsetzt sie
über das Verhalten der Klägerin gegenüber der Auszubildenden A in diesem
Moment war. Auch im Zusammenhang mit der Beschreibung der Reaktion der
Auszubildenden A – mindestens 5 Minuten Weinen auf der Toilette – hat die
Zeugin glaubwürdig die Wirkung des Verhaltens der Klägerin dargelegt. Ihr
Entsetzen und ihre eigene Betroffenheit über diese Umgangsart gegenüber der
Auszubildenden spiegelten sich bei der Zeugin L noch während ihrer Aussage
im Gesichtsausdruck wieder.
Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte
für Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Auch im Hinblick auf den
Vorfall vom 11.11.2008 hat die Zeugin L bestätigt, dass die Klägerin nach
dem Gespräch in der Zentrale wutentbrannt in der Filiale in H-U erschien und
zur Zeugin M mit der Hand oder Faust gestikulierend gesagt hat: "Wer mich
beim Chef anmachen will, den mache ich platt". Die Zeugin L hat in diesem
Zusammenhang ausgesagt, sie habe sich unwohl und ein wenig bedroht gefühlt;
die Zeugin M sei sprachlos gewesen. Sie hat ferner ausgesagt, dass sie
versucht hat, die Klägerin, die sie als aufbrausend beschrieben hat, zu
beruhigen, was ihr nicht gelang. Sie hat dargelegt, wie ratlos die Zeugin M
bezüglich ihres weiteren Arbeitsverhaltens für diesen Tag war.
Gemeinschaftlich haben die Zeuginnen L, ... und M sodann überlegt, wie
gewährleistet werden könne, dass Frau L und Frau L ihren Feierabend machen
konnten und gleichwohl die Zeugin M allein mit der Klägerin in der Filiale
verbleiben und arbeiten könne. Für die Berufungskammer ist aus dieser
Aussage bereits deutlich geworden, dass das Verhalten der Klägerin gegenüber
Frau M bei allen drei vernommenen Zeuginnen die Frage aufkommen ließ, ob die
Zeugin M am 11.11.2008 ihre Arbeitsleistung überhaupt noch würde erbringen
können und wie man ihr, ohne den Schutz weiterer Kolleginnen, an diesem
ersten Arbeitstag Hilfestellung leisten könne. Die Kammer hat auch insoweit
keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unglaubwürdigkeit der Zeugin L. Ihre
Aussage war widerspruchsfrei, sie war sichtlich betroffen. Es wurde nach wie
vor ihre durchlebte Sorge vom 11.11.2008 deutlich, wie die Zeugin M mit der
Klägerin nach diesem Vorfall, noch dazu am Beginn ihres ersten Arbeitstages,
würde weiter zusammenarbeiten können.
bb) Aber auch die Zeugin L hat
ohne jegliche Anhaltspunkte für eine etwaige Unglaubwürdigkeit den vom
Beklagten dargelegten Kündigungssachverhalt ebenfalls bestätigt. Sie hat
ausgesagt, die Klägerin habe aufgebracht und mit erhobenem Finger zur
Zeugin M gesagt: "Wer mich beim Chef anscheißt, den mach ich platt". Die
Zeuginnen hatten während der Beweisaufnahme keinerlei Kontakt, da sich die
Zeugin L nach ihrer Aussage auf Bitten des Gerichts vorsorglich im
Sitzungssaal aufgehalten hat. Die Zeugin L hat die Aussage der Zeugin L
bestätigt, auch inscheinbar ungereimten Detailfragen. Auch die Zeugin L hat
zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin die neue Arbeitskollegin an ihrem
ersten Arbeitstag aus heiterem Himmel eingeschüchtert hat und sich nicht
beruhigen ließ. Sie hat auch die Geste, die die Klägerin gegenüber Frau M
mit der Hand/dem Finger gemacht hat, bestätigt und demonstriert. Dabei hat
sie offengelassen, ob es sich um den "Stinkefinger", der das
Lieblingszeichen der Klägerin gewesen sei, oder um den Zeigefinger gehandelt
hat. Das ist für die Berufungskammer aber auch nicht entscheidungserheblich.
Für die Berufungskammer bestehen danach keinerlei Zweifel daran, dass es
sich bei dem Verhalten der Klägerin nicht mehr nur um eine burschikose
Ausdrucksform gehandelt hat, diese vielmehr die neue Arbeitskollegin M so
eingeschüchtert hat, dass der weitere Verlauf des Arbeitstages fraglich
erschien und sich die Zeuginnen L und L dafür verantwortlich fühlten, mit
der Zeugin M zu beraten, wie jetzt vorgegangen werden solle und sie zu
ermuntern, zu versuchen, wenigstens einige Arbeitsstunden durchzuhalten. Der
von der Klägerin an den Tag gelegte Umgang gegenüber ihren
Arbeitskolleginnen ist untragbar. Er zerstört den Betriebsfrieden und macht
eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich.
cc) Das hat auch
letztendlich die Aussage der Zeugin M bestätigt. Diese hat sich nach ihren
Angaben sehr unbehaglich gefühlt und die Situation als äußerst unschön
wahrgenommen. Sie hat das Verhalten der Klägerin als aggressiv ihr gegenüber
eingeordnet und war perplex, wieso ausgerechnet sie Adressatin derartiger
Äußerungen war. Das ist auch noch im Rahmen der Beweisaufnahme deutlich
geworden, die knapp ein Jahr nach dem Vorfall in der Berufungsverhandlung
durchgeführt wurde. Auch die Zeugin M hat bestätigt, dass sie ratlos und
völlig verunsichert war, wie der weitere Arbeitstag, an dem sie nun mit der
ihr gegenüber äußerst aggressiv aufgetre-tenen Klägerin allein
zusammenarbeiten musste, weiterverlaufen würde. Sie hat ebenfalls ausgesagt,
dass sie noch bis 15.00 Uhr, wie mit den Zeuginnen L und L abgesprochen,
"durchgehalten" hat. Das ist nach ihrer Aussage deshalb geschehen, um
einerseits den Kolleginnen L und L den Feierabend zu ermöglichen und
andererseits der Klägerin nicht zuzumuten, den ganzen Arbeitstag alleine und
ohne Unterstützung in der Filiale ableisten zu müssen. Auch die Aussage der
Zeugin M ist in jeder Hinsicht glaubwürdig. Zur Überzeugung der Kammer steht
fest, dass die Klägerin sie grundlos eingeschüchtert und in nachhaltige,
berechtigte Konflikte be-züglich ihres weiteren Arbeitsverhaltens gebracht
hat. Für die Berufungskammer steht fest, dass die Klägerin ungezügelt
aggressiv gegenüber ihrer neuen Arbeitskollegin – dem schwächsten Glied in
ihrem aktuellen Arbeitsumfeld - war und das Arbeitsklima am 11.11.2008 durch
ihr Verhalten vergiftet und zerstört hat.
b) Dieses Verhalten hat
der Beklagte zur Recht mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung
geahndet. Mit der Klägerin war angesichts ihres unangemessenen Umgangstons
bereits am 03.11. 2008 und unmittelbar vor dem Vorfall am Vormittag des
11.11.2008 gesprochen worden. Sie ist am 11.11.2008 explizit aufgefordert
worden, Beschimpfungen und Bedrohungen von Kolleginnen zu unterlassen. Dabei
ist sie darauf hingewiesen worden, dass dieses nunmehr ihre letzte Chance
sei.
c) Soweit der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung
bestritten hat, dass der Klägerin gesagt worden ist, dass dies nunmehr ihre
letzte Chance sei, ist dieses Vorbringen unbeachtlich und verspätet.
Ausweislich Seite 3 des Tatbestandes war bis dato dieser Inhalt des
Gespräches unstreitig. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag liegt nicht vor.
Auch in der Berufungsbegründung wurde das diesbezügliche Vorbrin-gen des
Beklagten nicht bestritten. Soweit der Klägervertreter auf seine
Ausführungen auf Seite 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom
16.02.2009, letzter Absatz, verweist und hieraus einen Vortrag seinerseits
ableiten will, die Äußerung "dieses sei ihre letzte Chance" sei nicht
gefallen, enthält der Schriftsatz derartiges Vorbringen auch nicht
ansatzweise. Der Satz: "Die Klägerin habe das etwa 30 minütige Gespräch als
nettes, angenehmes Kritikgespräch empfunden", enthält kein bestreitendes
substantiiertes Bestreiten der Äußerung des Beklagten: "dieses sei nunmehr
ihre letzte Chance".
d) Diese Äußerung des Beklagten stellt
zweifelsfrei eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne dar. Sie konnte von
der Klägerin nur als Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen verstanden
werden. Sie ist auch als Abmahnung von der Klägerin verstanden worden. Das
hat die Klägerin nach Aussage der Zeugin M selbst am 11.11.2008 zu ihr
gesagt.
e) Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin noch am
gleichen Tage postwendend im unmittelbaren Anschluss an dieses
Abmahnungsgespräch ihr beanstandetes Verhalten wiederholt und ihre neue
Arbeitskollegin in einer nicht entschuldbaren Art und Weise aggressiv so
eingeschüchtert hat, dass sie nicht bis zum Ende des Arbeitstages
weiterarbeiten konnte, war der Ausspruch der streitbefangenen
außerordentlichen Kündigung vom 13.11.2008 gerechtfertigt. Dem Beklagten war
es unzumutbar, das Vertragsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Klägerin konnte sich schon nach dem
Abmahnungsgespräch nicht zusammenreißen, obgleich ihr Arbeitgeber ihr
deutlich gemacht hatte, dass ihr Verhalten beanstandet wird und künftig
nicht mehr geduldet werde. Gleichwohl hat sie sich dieses nicht zu Herzen
genommen. Im Gegenteil: Sie hat dieses beanstandete Verhalten sofort noch
einmal wiederholt und dadurch den ersten Arbeitstag ihrer neuen Kollegin
unerträglich gemacht. Die Klägerin hat sich mit ihrem ungebührlichen
Umgangston und Umgangsstil gegenüber der Auszubildenden A und der neuen
Mitarbeiterin M auch stets an die schwächsten Glieder im Umfeld ihrer
Kolleginnen gewandt. Das ist besonders verwerflich, weil diese
Mitarbeiterinnen am wehrlosesten waren. Derartiges Verhalten galt es vom
Beklagten zu unterbinden, um den Betriebsfrieden und ein gedeihliches
Miteinander zu gewährleisten. Dem Beklagten war auch die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht
zuzumuten. Es ist für die Kammer angesichts des nachhaltigen Verhaltens der
Klägerin auch nicht ansatzweise ersichtlich, vor welchem tatsächlichen
Hintergrund davon auszugehen wäre, dass die Klägerin trotz ihres Verhaltens
am 11.11.2008 während einer laufenden 2 1/2-monatigen Kündigungsfrist in der
Lage sein würde, sich zurückzuhalten und sich gegenüber ihren Kolleginnen
angemessen zu benehmen. Das gilt umso mehr, als die Klägerin am 11.11.2008
noch drei Stunden mit der von ihr unberechtigt angegriffenen Arbeitskollegin
M zusammengearbeitet hat, ohne die Wirkung ihres Verhaltens abzumildern.
Nichts hätte nähergelegen, als sich im Laufe dieser Zeit bei der
Arbeitskollegin zu entschuldigen, um so zu versuchen, die Schärfe aus der
Wirkung ihrer aggressiven Äußerung zu nehmen.
Angesichts dieser
fehlenden Einsichtsfähigkeit sowie der zeitnahen Wiederholungen des mehrfach
beanstandeten Umgangsstils war der Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der
Klägerin vorliegend gerechtfertigt.
3. Nach alledem war der
Kündigungsschutzantrag unbegründet. Die außerordentliche Kündigung des
Beklagten vom 13.11.2008 hat das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos beendet.
Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung
zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die
Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision
nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine
Einzelfallentscheidung.
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