
Arbeitsgericht Reutlingen, Urteil vom 11.05.2010, Az.: 2 Ca 601/09
Kündigung im Fall "Essensmarke" ist unwirksam:
Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der Textilindustrie, hat einem 35-jährigen
Sachbearbeiter in der Abteilung Einkauf die außerordentliche, hilfsweise
ordentliche Kündigung ausgesprochen, nachdem dieser das Mittagessen seiner
Lebensgefährtin unter Einlösung einer Essensmarke bezahlt hatte, die er sich
zuvor von einem Arbeitskollegen erbeten hatte.
Den Arbeitnehmern des Unternehmens werden monatlich jeweils 15 Essensmarken zur Verfügung gestellt, die zum Erhalt eines Essenszuschusses von je 0,80 EUR berechtigen. Die Essensmarken werden auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellt und enthalten den Hinweis, dass pro Tag nur eine Essensmarke eingelöst werden kann und die Essensmarken nicht übertragbar sind. Der klagende Mitarbeiter löste an einem Tag eine auf seinen Namen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung seines Mittagessens und die auf den Namen des Arbeitskollegen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung des Mittagessens seiner Lebensgefährtin ein.
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Reutlingen hat die
deswegen vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt.
Zwar hat der Kläger bewusst gegen das Verbot verstoßen, Essensmarken anderen
Personen zu übertragen, um sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil
zu verschaffen. Er hat jedoch nicht planmäßig mit der Absicht gehandelt, das
Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen, so dass das Gericht trotz der
erheblichen Pflichtverletzung des Klägers den Ausspruch einer
Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unwirksam angesehen hat.
Pressemitteilung Arbeitsgericht Reutlingen
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