
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 6 AZR 200/07
Aufhebungsvertrag/gerichtlicher Vergleich, Anfechtung wegen widerrechtlicher
Drohung, § 123 Abs. 1 BGB
Auszug: "[... ] Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung rechtswidrig [... ].
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 5. Dezember
2006 - 22 Sa 67/06 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die
Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer
von der Klägerin erklärten Anfechtung ihrer zum Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags führenden Willenserklärung.
Die 1967 geborene
Klägerin war bei der Streithelferin, einer Universität des beklagten Landes,
nach vorangegangener befristeter Beschäftigung im Wintersemester 1999/2000
in der Zeit vom 25. November 2002 bis zum 31. August 2003 als Lektorin für
Französisch befristet beschäftigt. Die Befristung war auf die vorübergehende
Abwesenheit des Stelleninhabers gestützt. Nachdem dieser sein
Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. August 2003 gekündigt hatte, kam es
zwischen der Klägerin und den Leitern des Romanischen Seminars der
Streithelferin zu Gesprächen über eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses.
Von Seiten des Romanischen Seminars wurde bei der Personalverwaltung der
Streithelferin ein Antrag auf Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit
bis zum 30. September 2004 gestellt.
Am 8. August 2003 erschien die
Klägerin im Personaldezernat der Streithelferin, um die befristete
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Der Sachbearbeiter,
Herr P, teilte der Klägerin mit, der Personaldezernent, Herr M, sei für die
Angelegenheit zuständig. Es müssten noch einige juristische Fragen geklärt
werden. Ob und inwieweit die Klägerin in diese Überlegungen einbezogen war,
ist zwischen den Parteien streitig.
Am Vormittag des 12. August 2003
führte der Personaldezernent der Streithelferin mit einer Richterin am
Arbeitsgericht Freiburg ein Telefonat über die Möglichkeit, einen Vergleich
zu protokollieren. Die Richterin bot einen Protokollierungstermin um 11.00
Uhr desselben Tages an. Daraufhin bat der Personaldezernent die Klägerin
telefonisch, zu diesem Termin beim Arbeitsgericht zu erscheinen. Er entwarf
unter dem Briefkopf der Klägerin eine Befristungskontrollklage und
formulierte einen Vergleichstext vor, der eine befristete Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2004 vorsah. Auf Wunsch der
Klägerin faxte er ihr den Klageentwurf nebst Vergleichstext vor dem Termin
zu. Vor Eintritt in den Sitzungssaal unterzeichnete die Klägerin den Entwurf
der Klageschrift. Der Personaldezernent wies dabei die Klägerin darauf hin,
dass eine Fortsetzung des bis zum 31. August 2003 befristeten
Arbeitsverhältnisses und damit auch eine Weiterzahlung des Gehalts nur
möglich sei, wenn sie mit dem vorgesehenen Verfahren einverstanden sei und
der Vergleich zustande komme.
In dem anschließenden Termin, zu dessen
Beginn der Richterin die Klageschrift ausgehändigt wurde und der
Personaldezernent anschließend auf deren förmliche Zustellung verzichtete,
schlossen die Parteien zum Aktenzeichen - 3 Ca 416/03 - den vom
Personaldezernenten vorformulierten Vergleich über die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2004.
In einer E-Mail
vom 18. September 2003 teilte die Klägerin der Dekanin des Romanischen
Seminars folgendes mit:
“Spektabilis,
Sehr geehrte Frau Dekanin,
ich bin Lektorin am Romanischen Seminar und mein Vertrag sollte ab 1.9.03
verlängert werden - so die Zusage des geschäftsführenden Direktors Prof. Dr.
K und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors Prof. Dr. H im
März/April 2003. Ich war in Kenntnis davon gesetzt worden, dass ein
juristisches Abkommen dafür nötig wäre; die Form des Abkommens war nicht
präzisiert worden. Trotz mehrmaliger Nachfrage meinerseits habe ich bis zum
6.8.03 nichts näheres erfahren.
Am 6.8.03 habe ich Herrn P im
Rektorat angerufen, worauf er mir einen Termin zur Unterschrift des Vertrags
nannte - den 8.8.03.
Am 8.8.03 bin ich erschienen und musste
erfahren, dass Herr M für meinen Vertrag zuständig sei und dass die
Weiterbezahlung meiner Bezüge nicht gesichert sei, da noch nichts
unterschrieben sei (mein Vertretungsvertrag läuft am 31.8.03 ab). Ich habe
darauf hingewiesen, dass ich als alleinerziehende Mutter auf dieses Geld
angewiesen bin.
Am Montag, dem 11.8.03 wurde ich von Herrn P um 17
Uhr angerufen, der mir mitteilte, dass Herr M sich am nächsten Morgen bei
mir melden würde.
Am Dienstagmorgen um 9 Uhr rief mich Herr M an, um
mir zu sagen, dass ich ihn beim Arbeitsgericht um 11 Uhr treffen sollte.
Da ich absolut nicht wusste, was ich da zu unterschreiben hatte, habe
ich Herrn M zurückgerufen, um ihn zu bitten, mir das Schriftstück ins
Romanische Seminar zu faxen, damit ich wenigstens den Text vor unserem
Treffen lesen kann.
Zwei Texte sind mir um 10.16 gefaxt worden und
ich habe überhaupt nicht verstanden, worum es ging - es war einmal eine
Klage meinerseits (!) und ein Vergleich vom Arbeitsgericht. Ich musste
sofort los, um pünktlich um 11 Uhr bei Arbeitsgericht zu sein. Ich hatte
vor, mir diese Schriftstücke erläutern zu lassen. Doch verlangte Herr M,
dass ich vor der Tür diese Klage unterzeichne. Es gäbe keine andere
Möglichkeit, mich weiter zu beschäftigen, das heißt mich weiter zu bezahlen.
Ich habe unterschrieben, ich bin ja auf mein Gehalt angewiesen. Ich
möchte aber festhalten, dass ich nie gegen das Land und gegen die
Universität klagen wollte und dass ich nie in Kenntnis davon gesetzt worden
bin, dass ich es tun müsste. Dürfte ich Sie darum bitten, dass dies als
Aktennotiz in meiner Akte festgehalten wird.
…”.
Mit Schreiben vom
5. November 2003 erklärte die Klägerin gegenüber der Streithelferin die
Anfechtung des Vergleichs vom 12. August 2003.
Mit einem beim
Arbeitsgericht am 6. November 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 5. November
2003 hat die Klägerin die Aufnahme des Verfahrens - 3 Ca 416/03 - beantragt
und geltend gemacht, die am 12. August 2003 vereinbarte Befristung des
Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2004 sei unwirksam. Der Vergleich
könne auch deshalb keine Wirkung entfalten, weil sie durch eine Drohung des
Personaldezernenten M zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden sei. Aus
diesem Grunde sei der Vergleich angefochten worden.
Das
Arbeitsgericht hat den Schriftsatz vom 5. November 2003 einem neuen
Verfahren mit dem Aktenzeichen - 3 Ca 632/03 - zugeordnet. Im Kammertermin
vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin erklärt, die Fortsetzung des
ursprünglichen Rechtsstreits - 3 Ca 416/03 - sei nicht beabsichtigt, und die
Unwirksamkeit der am 12. August 2003 vereinbarten Befristung geltend
gemacht.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das
zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die
Befristung auf Grund § 1 des Gerichtsvergleichs vom 12. August 2003
(Aktenzeichen - 3 Ca 416/03-) mit Ablauf des 30. September 2004 endet.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die
Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund des gerichtlichen
Vergleichs vom 12. August 2003 wirksam bis zum 30. September 2004 befristet
worden. Im Übrigen bestehe auf Grund der wirksamen Anfechtung keine
vertragliche Beziehung mehr zwischen den Parteien.
Das Arbeitsgericht
hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die im gerichtlichen Vergleich
vereinbarte Befristung bis zum 30. September 2004 sei wirksam. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin
das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage mit der Begründung
stattgegeben, die Befristungsvereinbarung sei unwirksam. Auf die vom
beklagten Land eingelegte Revision hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und
den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - AP
TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29) . Zur Begründung hat der
Siebte Senat ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
sei die von der Klägerin erklärte Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs
vom 12. August 2003 nicht unbeachtlich. Die Anfechtungserklärung sei nicht
widerruflich und könne nach ihrem Zugang beim Anfechtungsgegner vom
Erklärenden nicht mehr zurückgenommen werden. Sei die Anfechtung wirksam,
entfalle die vertragliche Grundlage für das bis zum 30. September 2004
befristete Arbeitsverhältnis. Sei die erklärte Anfechtung dagegen nicht
begründet, ende das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der vereinbarten
Befristung zum 30. September 2004. Der Vergleich vom 12. August 2003 könne
nicht als “gerichtlicher Vergleich” iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG
angesehen werden. Die Anfechtung sei nicht nach § 144 Abs. 1 BGB
ausgeschlossen. In der Erklärung der Klägerin im Kammertermin vom 23. März
2004, sie beabsichtige, den ursprünglichen Rechtsstreit, in welchem die
Anfechtung erklärt worden sei, nicht weiter zu verfolgen, liege keine nach §
144 Abs. 1 BGB beachtliche Bestätigung des Prozessvergleichs, weil zum
Zeitpunkt dieser Erklärung dem beklagten Land die Anfechtungserklärung
bereits zugegangen gewesen sei. Des Weiteren hätten die Parteien den
Vergleich vom 12. August 2003 auch nicht nach § 141 Abs. 1 BGB wirksam
bestätigt. Da die Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB als Neuvornahme des
nichtigen Rechtsgeschäfts zu beurteilen sei, müsse die für das ursprüngliche
Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form beachtet werden. Die Parteien hätten
jedoch keine den Erfordernissen des § 126 BGB genügenden Erklärungen
abgegeben.
Nach Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht hat die Klägerin im Schriftsatz vom 29. August 2006
Folgendes erklärt:
“Für die Klägerin ist im Kammerverhandlungstermin
vom 23. März 2004 vor dem Arbeitsgericht Freiburg zu dem Aktenzeichen 3 Ca
632/03 in der Tat erklärt worden, dass das ursprüngliche Verfahren 3 Ca
416/03, das mit einem Vergleich endete, nicht fortgesetzt werden soll.
Es
wird hiermit ausdrücklich klargestellt, dass damit für die Klägerin
gleichzeitig erklärt wurde, an dem bisherigen Vorbringen zu der bereits
erklärten Anfechtung vom 05. November 2003 nicht weiter festzuhalten.
Rein fürsorglich wird hiermit nochmals ausdrücklich für die Klägerin
erklärt, an ihrem bisherigen Vorbringen zu den zur Anfechtung behaupteten
Anfechtungsgründen nicht mehr festzuhalten. Es wird demzufolge insbesondere
nicht weiter behauptet, aufgrund der Äußerungen des Personaldezernenten zu
dem fingierten Gerichtsvergleich gezwungen worden zu sein.”
Das
Landesarbeitsgericht hat daraufhin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert
und festgestellt, dass das im Gerichtsvergleich vom 12. August 2003
vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung mit Ablauf des
30. September 2004 geendet hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des beklagten
Landes ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu
Recht erkannt, dass das im Vergleich vom 12. August 2003 vereinbarte
Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. September 2004 geendet hat.
1. Auf Grund der Entscheidung des Siebten Senats vom 26. April 2006 (- 7
AZR 366/05 - AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29) steht
fest und wird vom beklagten Land auch nicht mehr in Frage gestellt, dass die
im gerichtlichen Vergleich vom 12. August 2003 vereinbarte Befristung
unwirksam ist. Des Weiteren hat der Siebte Senat für das
Landesarbeitsgericht nach § 563 Abs. 2 ZPO bindend angenommen, das
Anfechtungsrecht sei nicht nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen und eine
Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB sei nicht wirksam erfolgt. Unabhängig
davon, dass der erkennende Senat diese Rechtsauffassung des Siebten Senats
teilt, ist er rechtlich hieran gebunden. Die Bindungswirkung eines
zurückverweisenden Revisionsurteils betrifft auch das Revisionsgericht
selbst, wenn es sich erneut mit der Sache zu befassen hat (BAG 20. März 2003
- 8 AZR 77/02 - AP ZPO § 565 Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 563 Nr. 1, zu II 2 a aa
der Gründe) . Bei den Ausführungen zu § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG, § 141 Abs. 1
und § 144 Abs. 1 BGB handelt es sich um tragende und damit bindende
Begründungen, weil die Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht hierauf beruht. Ohne die vom Siebten Senat hierzu
gegebenen Begründungen hätte es einer Zurückverweisung nicht bedurft.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der
Klägerin erklärte Anfechtung ihrer zum Abschluss des Vergleichs vom 12.
August 2003 führenden Willenserklärung unwirksam ist und deshalb nicht gem.
§ 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit dieser Willenserklärung geführt hat.
a) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch
Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die
Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten.
Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen
Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des
Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage
ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen
zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann
sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten
Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur
Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die
Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des
gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der
Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse
oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes
Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung rechtswidrig
(Senat 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002
§ 123 Nr. 6 mwN) .
b) Eine widerrechtliche Drohung durch das
beklagte Land liegt nicht vor.
aa) In der Ankündigung des beklagten
Landes, das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf zum 31. August 2003 enden zu
lassen, wenn die Klägerin nicht zu einer befristeten Fortsetzung zu den vom
Personaldezernenten der Streithelferin vorgeschlagenen Bedingungen bereit
sei, liegt keine rechtswidrige Drohung. Die Klägerin hatte keinen Anspruch
auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. August 2003 hinaus.
Wäre das beklagte Land untätig geblieben, hätte das Arbeitsverhältnis durch
Fristablauf geendet. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, das bis zum
31. August 2003 befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin zu verlängern. Das
Angebot des beklagten Landes, das Arbeitsverhältnis befristet fortsetzen zu
wollen, war daher kein Übel, sondern bot der Klägerin die Möglichkeit, ihrer
Erwerbstätigkeit weiter nachgehen zu können, ohne dass sie dies vom
beklagten Land hätte beanspruchen können.
Auch dass sich das
beklagte Land zur befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sehr
unkonventioneller und im Ergebnis nicht erfolgreicher Methoden bediente,
führt nicht zur Rechtswirksamkeit der Anfechtung. Die vom beklagten Land
angestrebte befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war zwar
objektiv unwirksam und damit rechtswidrig. Dies begründet entgegen der
Auffassung des beklagten Landes jedoch noch nicht eine widerrechtliche
Drohung iSv. § 123 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon, dass eine unbefristete
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion
stand, ist hier zu berücksichtigen, dass die objektive Rechtswidrigkeit des
vom beklagten Land verfolgten Zwecks, dh. die Befristungsabrede, der
Klägerin keinen endgültigen Nachteil brachte. Ihr blieb vielmehr die
Möglichkeit, die Befristungsvereinbarung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Durch die Annahme des Verlängerungsangebots hat die Klägerin - wie das
vorangegangene Revisionsverfahren vor dem Siebten Senat gezeigt hat - nicht
das Recht verloren, die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung gerichtlich
überprüfen zu lassen. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu den
Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur die Alternative
zwischen einer (offenbar rechtswidrigen) Kündigung und einem
Aufhebungsvertrag lässt. Schließt der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag,
verliert er den gesetzlichen Kündigungsschutz. Die Wirksamkeit der in einem
Aufhebungsvertrag getroffenen Beendigungsvereinbarung unterliegt, anders als
die geschlossene Befristungsabrede, grundsätzlich keiner gerichtlichen
Kontrolle.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus
dem angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1987 (- 5
AZR 323/86 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 16 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 8)
kein anderes Ergebnis. In jenem Rechtsstreit war der Arbeitgeber auf Grund
eines nachwirkenden Tarifvertrags verpflichtet, Auszubildende nach
erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu den
tarifvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Er konnte die
tarifvertragliche Vergütung nur durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags
senken. Soweit der Arbeitgeber in jenem Verfahren dem Auszubildenden
offenbar angekündigt hatte, das Ausbildungsverhältnis nach erfolgreichem
Abschluss durch Kündigung zu beenden, wenn er nicht mit der niedrigeren
Vergütungsgruppe einverstanden sei, hat das Bundesarbeitsgericht eine
rechtswidrige Drohung bejaht. Durch den Änderungsvertrag habe sich die
bestehende Rechtsposition des Arbeitnehmers verschlechtert, weil dieser bei
einem Untätigbleiben des Arbeitgebers ohne Weiteres Anspruch auf die höhere
tarifliche Vergütung gehabt hätte. Hierin liegt der wesentliche Unterschied
zum vorliegenden Streitfall. Während in jenem Rechtsstreit das
Vertragsverhältnis nur durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet worden
wäre, bestand für das beklagte Land nicht die Verpflichtung, die Klägerin
überhaupt weiter beschäftigen zu müssen. Wäre das beklagte Land untätig
geblieben, hätte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohne Weiteres mit
Fristablauf zum 31. August 2003 geendet. Das beklagte Land hat der Klägerin
mit dem Angebot einer befristeten Weiterbeschäftigung die Chance eröffnet,
weiter arbeiten zu können, ohne dass die Klägerin dies hätte verlangen
können. Von Arbeitgeberseite sollte damit anders als in der angezogenen
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1987 (- 5 AZR 323/86 -
aaO) kein Übel erzwungen werden. Aus dieser Entscheidung lässt sich daher
nicht der Schluss ziehen, vorliegend habe das beklagte Land eine
widerrechtliche Drohung ausgesprochen.
3. Das Landesarbeitsgericht
hat im Ergebnis zu Recht nicht geprüft, ob sich aus der von der Klägerin im
ersten Rechtszug behaupteten Äußerung des Personaldezernenten der
Streithelferin, eine verspätete Anweisung der laufenden Bezüge sei nicht
auszuschließen, wenn sie nicht den gerichtlichen Vergleich abschließe, eine
rechtswidrige Drohung ergibt. Die Klägerin hat nach Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht im Schriftsatz vom 29. August 2006
erklärt, sie halte an ihrem bisherigen Vorbringen zu den zur Anfechtung
behaupteten Anfechtungsgründen nicht mehr fest. Sie behaupte nicht weiter,
durch den Personaldezernenten zu dem Vergleichsabschluss gezwungen worden zu
sein. Da das beklagte Land diesen Vortrag der Klägerin bestritten und sich
nicht zu eigen gemacht hat, liegt kein Geständnis iSv. § 288 ZPO vor. Die
Klägerin konnte deshalb diesen Vortrag aufgeben (vgl. BGH 23. November 1977
- IV ZR 131/76 - NJW 1978, 884, 885, zu III der Gründe; 29. September 1989 -
V ZR 326/87 - LM BGB § 1191 Nr. 34, zu II 3 a der Gründe) .
II. Das
beklagte Land hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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