
OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2010, 32 Ss 205/09
Leitsatz des Gerichts: "Zur Frage einer Garantenpflicht
des Arbeitnehmers zur Aufklärung seines Arbeitgebers bei ungerechtfertigten
Lohnzahlungen."
Stichwörter: Arbeitsverhältnis, Betrug durch Unterlassen,
Garantenpflicht, ungerechtfertigte Lohnzahlungen, Aufklärungspflicht.
Ein Arbeitnehmer hatte während seiner Erkrankung, nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, weiterhin Vergütung des Arbeitgebers und Krankengeldzahlungen erhalten, ohne seinen Arbeitgeber darüber zu informieren. Nach Wiederaufnahme der Arbeit, stellte der Arbeitgeber die Überzahlung fest, kündigte dem Arbeitnehmer fristlos und erstatte Anzeige wegen Betruges. Die fristlose Kündigung wurde später durch einen Vergleich umgewandelt und der Arbeitnehmer, der zunächst wegen Betruges verurteilt worden war, wurde in der Revision frei gesprochen.
Oberlandesgericht Celle
32 Ss 205/09
1543 Js 106567/07 StA Hannover
B e s c h l u s s
In der
Strafsache
gegen C. H. ,
geboren am 30. August 1960 in R.,
wohnhaft A. d. L., R.,
Verteidiger: Rechtsanwalt xxx
wegen
Betruges
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Hannover vom 1. September 2009 nach Anhörung und auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht xxxxxxxxx, den Richter
am Oberlandesgericht xxxxxxx
und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxx am 9. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und
die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu
tragen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht
Hannover Strafrichterin hatte gegen den Angeklagten am 28. März 2008
antragsgemäß Strafbefehl erlassen, mit dem dem Angeklagten zur Last gelegt
worden war, einen Betrug durch Unterlassen zum Nachteil seines
Arbeitgebers, des Deutschen Taubblindenwerkes mit Sitz in H.K.,
begangen zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, vom 7. November 2006 bis 25.
September 2007 fortlaufend neben dem Krankengeld unberechtigt
Lohnzahlungen von insgesamt 21.650,17 € kassiert zu haben, wobei er
den Irrtum des Arbeitgebers, er arbeite seit dem 7. November wieder, bewusst
ausnutzte und entgegen seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG dem
Arbeitgeber auch keine Bescheinigungen über die Fortdauer der Erkrankung
vorlegte. Auf den Einspruch des Angeklagten und nach Durchführung der
Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen dieses
Vorwurfs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 €. Die dagegen
gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf die 9. kleine Strafkammer des
Landgerichts Hannover mit Urteil vom 1. September 2009 mit der Maßgabe, dass
die Tagessatzhöhe auf 30 € reduziert wurde.
Nach den Feststellungen
der Kammer trat der Angeklagte am 21. August 1989 zunächst in ein
Probearbeitsverhältnis beim Deutschen Taubblindenwerk mit Sitz in H. K. ein.
Am 8. März 1990 schloss der Angeklagte mit seinem Arbeitgeber einen
unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dem der Angeklagte Betreuungsdienst,
insbesondere als Nachtwache, im Taubblindenzentrum F. zu leisten hatte.
Zwischen August 1992 und April 2006 nahm der Angeklagte verschiedene
Funktionen im Betriebsrat des Taubblindenzentrums F. wahr und war von
November 2001 bis April 2006 auch Mitglied des Gesamtbetriebsrats des
Deutschen Taubblindenwerks. Seit Mai 2006 war er nur noch Ersatzmitglied des
Betriebsrates.
Am 6. September 2006 meldete sich der Angeklagte im
Taubblindenzentrum krank und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für
den Zeitraum bis zum 6. November 2006 vor. Der Leiter des Zentrums F. J. H.
leitete die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Buchhaltungsabteilung in
H. K. weiter.
Die Abläufe waren im Übrigen so, dass im Falle einer
mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Erkrankung für längstens
6 Wochen Lohnfortzahlung erfolgte. Im Falle länger andauernder Erkrankung
musste sich der Arbeitnehmer selbstständig um den Erhalt eines
Krankengeldzuschusses bemühen, wozu es einer Mitteilung über die Höhe des
Krankengeldes an die Buchhaltung des Taubblindenwerkes bedurfte, damit die
Höhe des Krankengeldzuschusses ermittelt werden konnte. Der Leiter der
jeweiligen Einrichtung, im Taubblindenwerk F. also J. H., hatte damit nichts
zu tun. Der Einrichtungsleiter war nur für die organisatorische Verarbeitung
der Krankmeldung im Geschäftsbetrieb verantwortlich.
Der Angeklagte
konnte krankheitsbedingt auch nach Ablauf der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seinen Dienst nicht antreten. Die
Arbeitsunfähigkeit dauerte vielmehr bis zum 24. September 2007 an.
Die Buchhaltung des Taubblindenwerks ging indes davon aus, dass der
Angeklagte nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seinen Dienst am
7. November 2006 wieder angetreten hatte. Deshalb wurde dem Angeklagten der
vereinbarte Arbeitslohn monatlich auf sein Konto bei der Sparkasse S.
überwiesen, und zwar in der Zeit vom 7. November 2006 bis zum 24. September
2007 28.392,58 €, wobei in dieser Summe auch Weihnachtsgeld in Höhe von
1.918,00 € enthalten war.
Gleichzeitig erhielt der Angeklagte zudem
Krankengeld von der Vereinigten IKK H. in einer Höhe von rund 2.000 €
monatlich.
Während der Zeit seiner Erkrankung meldete sich der
Angeklagte regelmäßig in etwa zweimonatigen Abständen bei dem Leiter der
Einrichtung F. H. und setzte diesen über seinen Gesundheitszustand in
Kenntnis, damit H. eine Grundlage für die weitere organisatorische Planung
hatte. Von seiner Krankenkasse ließ sich der Angeklagte zwar mehrfach
Bescheinigungen über ausgezahltes Krankengeld ausstellen, die für die
Geltendmachung von Krankengeldzuschuss benötigt wurden. Er reichte diese
Bescheinigungen jedoch an seinen Arbeitgeber nicht weiter und machte auch
keinen Krankengeldzuschuss geltend.
Der Angeklagte änderte sein
Verhalten auch nicht, als er im Februar/März 2007 bemerkte, dass er
neben dem Krankengeld auch Lohnzahlungen seines Arbeitgebers in voller Höhe
erhielt. Der Angeklagte behielt die Entdeckung für sich und unterrichtete
insbesondere weder den Einrichtungsleiter H. noch die Buchhaltung des
Deutschen Taubblindenwerkes. Er unterließ dies ebenso wie die Geltendmachung
eines Krankengeldzuschusses, um möglichst lange in den Genuss der
ungerechtfertigten Lohnzahlungen zu kommen und das erlangte Geld für sich zu
verwenden, was er auch tat.
Erst als der Angeklagte nach
Arbeitsaufnahme am 25. September 2007 eine vom Einrichtungsleiter H.
verlangte Bescheinigung über die vollständige Wiederherstellung seiner
Arbeitsfähigkeit vorlegte und die Buchhaltung des Taubblindenwerks davon
Kenntnis erlangte, kamen die Überzahlungen ans Licht und das
Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten wurde von Seiten des Taubblindenwerkes
fristlos gekündigt.
Der Angeklagte zahlte
in der Folge einen Geldbetrag von 5.933,97 € an seinen Arbeitgeber zurück.
Nach Abzug der dem Angeklagten im fraglichen Zeitraum zustehenden
Krankengeldzuschüsse von 5.281,04 € verblieb deshalb ein Schaden von
15.259,57 € beim Taubblindenwerk. Am 22. Juli 2009 schlossen der
Angeklagte und das Taubblindenwerk einen Vergleich, nach dem das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2007 beendet war und
finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung
erledigt sind.
Der Angeklagte hat das festgestellte
Geschehen vor dem Landgericht eingeräumt. Er ist allerdings der Auffassung,
dass sein Verhalten nicht strafbar sei.
Demgegenüber ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass der
Angeklagte sich durch das festgestellte Verhalten eines Betruges
durch Unterlassen schuldig gemacht hat. Zwar habe der Angeklagte
keine Täuschungshandlung vorgenommen, er habe aber einen
vorhandenen Irrtum seines Arbeitgebers ausgenutzt, um sich
durch die Entgegennahme unberechtigter Lohnzahlungen zu bereichern, obwohl
ihn eine in dem Arbeitsvertrag begründete Garantenpflicht
zur Aufklärung des Irrtums seines Arbeitgebers zur Vermeidung eines
Vermögensschadens getroffen habe. Zwar sei eine solche Schutzpflicht nicht
ausdrücklich vereinbart gewesen, sie ergebe sich jedoch vor dem Hintergrund
des langjährigen Arbeitsverhältnisses als Nebenpflicht auf Rücksichtnahme
gemäß §§ 611, 241 Abs. 2 BGB. Ferner ergebe sich die Aufklärungspflicht auch
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, weil zwischen dem
Angeklagten und dem Einrichtungsleiter H. ein über Jahre gewachsenes
Vertrauensverhältnis bestanden habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich
der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt und seinen Freispruch begehrt. Dabei greift der Angeklagte nicht
die vom Landgericht getroffenen Feststellungen, sondern allein deren
rechtliche Bewertung an. Insbesondere ist er der Auffassung, dass die
getroffenen Feststellungen die Annahme einer Garantenpflicht als
Voraussetzung einer Bestrafung wegen Betruges durch Unterlassen nicht
tragen.
Dieser Rechtsauffassung ist die
Generalstaatsanwaltschaft beigetreten und hat ebenfalls beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Angeklagten hat auch in
der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum
Freispruch des Angeklagten.
1. Das Landgericht hat
seine Feststellungen rechtsfehlerfrei erschöpfend getroffen und ist im
Ausgangspunkt zutreffend zu der rechtlichen Bewertung gelangt, dass eine
Betrugsstrafbarkeit des Angeklagten durch positives Tun ausscheidet und allenfalls
ein Betrug durch Unterlassen in Betracht kommt, der gemäß §§ 263
Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB aber voraussetzt, dass dem Angeklagten eine
Einstandspflicht dafür trifft, dass ein Vermögensschaden bei dem
Taubblindenwerk nicht eintritt (sogenannte Garantenpflicht).
Im Ausgangspunkt ist anerkannt, dass eine Garantenpflicht zur
Aufklärung über Zuvielleistungen eines Vertragspartners nur ausnahmsweise
bestehen kann. Denn grundsätzlich fällt es in den Risikobereich des
Leistenden, ob die Schuld besteht und ob die Leistung einen bestehenden
Anspruch übersteigt (siehe insbesondere BGH NJW 1994, 950, 951. für das
Arbeitsverhältnis auch LAG München, Urteil vom 3. November 2006, 9 Sa 56/06,
juris). Deshalb stellt das Schweigen nach Annahme der Leistung regelmäßig
nur die Ausnutzung eines Irrtums dar und ist nicht strafbar (BGH a. a. O.).
Strafbar kann ein solches Schweigen oder Unterlassen nur sein, wenn
der Unterlassende aufgrund einer besonders begründeten Einstandspflicht
gerade für die vermögensrechtliche Entscheidungsfreiheit des anderen
sozusagen auf Posten gestellt ist (BGH a. a. O.).
a) Eine solche
Einstandspflicht kann insbesondere durch ausdrückliche vertragliche
Vereinbarung von Schutzpflichten begründet werden. Das ist aber vorliegend
nach den Feststellungen des Landgerichts gerade nicht der Fall. Auch
aus der Art des Arbeitsverhältnisses lässt sich eine derartige Pflicht
offensichtlich nicht herleiten. Denn der Angeklagte ist im
Betreuungsdienst insbesondere als Nachtwache im Taubblindenzentrum F. tätig,
womit besondere Vermögensschutzpflichten im Interesse des Arbeitgebers
offensichtlich nicht verbunden sind.
Im Hinblick auf den Rückgriff
des Strafbefehls auf § 5 EFZG ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass
die dortigen Anzeigepflichten (Vorlage einer Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit) gerade nicht den Zweck haben, etwaige Lohnüberzahlungen
zu verhindern. Es handelt sich insoweit vielmehr um Obliegenheiten des
Arbeitnehmers, um Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall zu gewährleisten.
b) Es ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht
angängig, allein im Hinblick auf die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses
und die mehrjährige Tätigkeit im Betriebsrat eine Nebenpflicht auf
Rücksichtnahme i. S. der §§ 611, 241 Abs. 2 BGB zu konstruieren, die auch
die strafbewehrte Wahrung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers umfasst.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Dauer des
Arbeitsverhältnisses auch Einfluss auf moralische und unter Umständen auch
rechtliche Verpflichtungen haben kann. Andererseits kann aber nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich im Rahmen der
ihn treffenden Nebenpflichten aus einem Arbeitsverhältnis nicht verpflichtet
ist, seine persönlichen Interessen hintanzustellen. Er darf seine Interessen
mit den gesetzlich zulässigen Mitteln vielmehr selbst auf Kosten des
Arbeitgebers verfolgen (siehe dazu LAG München a. a. O. m. w. N.). Vor
diesem Hintergrund kommt die Annahme einer im Arbeitsvertrag oder
Arbeitsverhältnis begründeten Garantenpflicht zur Aufklärung über
Zuvielleistungen jedenfalls nicht in Betracht, wenn wie hier keine
Vermögensschutzpflicht als arbeitsvertragliche Hauptpflicht
begründet ist, der Irrtum im Risikobereich des Arbeitgebers liegt, der
Arbeitnehmer seiner grundsätzlichen Anzeigepflicht mit der bescheinigten
Krankmeldung nachgekommen ist und zudem gegenüber dem Betriebsleiter
regelmäßig über seinen Gesundheitszustand bzw. die fortbestehende
Arbeitsunfähigkeit berichtet hat, sodass jedenfalls ein Vertreter des
Arbeitgebers auch durchgängig Kenntnis von der Fortdauer der
Arbeitsunfähigkeit hatte.
c) Auch aus dem Rechtsgrundsatz von Treu
und Glauben kann eine Garantenpflicht des Angeklagten nicht hergeleitet
werden. Die Annahme einer Garanten und Aufklärungspflicht kommt nach der
neueren obergerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn durch das
Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten ein besonderes
Vertrauensverhältnis mit besonderen Umständen im zwischenmenschlichen
Bereich vermittelt wird (vgl. BGH NJW 2000, 3013, 3014. BGHSt 39, 392, 401.
46, 196, 202. wistra 1988, 262, 263. OLG Stuttgart, Beschluss vom
11.09.2002, 2 Ws 178/02, juris). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann
allein ein langjähriges Arbeitsverhältnis noch kein besonderes
Vertrauensverhältnis begründen, das strafrechtlich zu einer
Aufklärungsverpflichtung bei grundloser Zuvielleistung des Arbeitgebers
führt. Sonstige besondere Umstände, aus denen sich eine solche Verpflichtung
herleiten ließe, bestehen nach den Feststellungen der Kammer gerade nicht.
Abgesehen davon, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer
juristischen Person schon per se nicht ohne Weiteres vorstellbar ist,
ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein solches Verhältnis zur
Geschäftsführung und Unternehmensleitung bzw. zur Buchhaltung. Vielmehr
sprechen schon die Ortsferne und die Größe des Unternehmens eher gegen ein
Vertrauensverhältnis.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann
aber auch nicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem
Einrichtungsleiter H. und dem Angeklagten abgestellt werden. Denn nicht
jedes beliebige Vertrauensverhältnis im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis vermag eine Aufklärungspflicht bei Zuvielleistungen zu
begründen. Dies kommt vielmehr nur in Betracht, wenn sich die fragliche
Aufklärungspflicht gerade aus dem konkreten Vertrauensverhältnis ergibt. Aus
einem etwaigen Vertrauensverhältnis zu dem Einrichtungsleiter H. konnte sich
indes keine Aufklärungspflicht hinsichtlich ungerechtfertigter Lohnzahlungen
ergeben. Denn dieser Bereich gehörte nicht zum Tätigkeitsfeld des
Einrichtungsleiters H., der deshalb insoweit dem Angeklagten auch kein
Vertrauen entgegen gebracht hat. Denn mit den Lohnzahlungen hatte H. nichts
zu tun, nur deshalb konnte es auch zu den mehrmonatigen unberechtigten
Gehaltsüberweisungen kommen.
Mangels Garantenpflicht, die auch nicht
etwa mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers oder mit der Höhe
des Schadens begründet werden kann (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.), kam
deshalb eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht in Betracht.
2. Da das Landgericht umfassende Feststellungen getroffen hat,
konnte der Senat den Anträgen von Revision und Generalstaatsanwaltschaft
folgen und selbst in der Sache gemäß § 354 Abs. 1 StPO entscheiden und den
Angeklagten aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf des Betruges freisprechen.
3. Die Kosten und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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