M a n t e l t a r i f v e
r t r a g
für
das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen
und
der Stadt Bremen
vom 27.
Juni 2005
Gültig
ab 1. Januar 2006
zwischen dem
Landesinnungsverband des Niedersächsischen Friseurhandwerks
und der
Friseurinnung Bremen
-
einerseits -
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
-
andererseits -
wird folgender
Manteltarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt
a)
räumlich
einerseits für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1.
Januar 2006 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz,
Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land
Wursten;
und andererseits für die Stadt Bremen
b)
fachlich
für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks im
Damenfach und im Herrenfach, in der Schönheitspflege (Kosmetik), der
Fußpflege, der Haarbearbeitung und –verarbeitung;
c)
persönlich
für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte)
einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.
§ 2
Arbeitsvertrag
Der
Arbeitsvertrag muss schriftlich geschlossen werden; dem Arbeitnehmer/der
Arbeitnehmerin ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im
Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken oder
ihnen entgegenstehen, sind unwirksam. In einem Filialunternehmen ist der
Einsatz in allen Filialen zulässig.
§ 3
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
Probezeit
Die ersten
30 Kalendertage gelten als Probezeit. Sie kann um die Zahl ausgefallener
krankheitsbedingter Arbeitstage verlängert werden. Die Probezeit entfällt,
wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin im unmittelbaren Anschluss in ein
Ausbildungsverhältnis übernommen wird. Während der Probezeit kann
beiderseits zum Schluss des nächsten Arbeitstages gekündigt werden. Danach
gelten für beide Seiten die tariflichen Kündigungsfristen. Das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 4
Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer/innen
(1)
Der/die Arbeitnehmer/in hat die festgelegte Arbeitszeit pünktlich
einzuhalten.
(2)
Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die für die Arbeit
erforderlichen Werkzeuge und Geräte sachgemäß zu behandeln sowie den
Bedienungsplatz und die Berufskleidung sauber und in Ordnung zu halten.
Der/die Arbeitnehmerin achtet stets auf den gebrauchsfähigen, einwandfreien
Zustand der Arbeitsmittel und informiert den Arbeitgeber unverzüglich über
eingetretene Mängel.
(3)
Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei Mangel an Arbeit, z. B.
bei Betriebsstörungen, Unterbrechungen oder Auftragsmangel vorübergehend
eine andere, zumutbare fachbezogene Arbeit im
Betrieb zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes darf hierdurch nicht
eintreten.
§ 5
Allgemeine Arbeitgeberpflichten
(1)
Der Arbeitgeber hat das zur Bedienung der Kunden benötigte
Handwerkszeug sowie erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen
und in Stand zu halten.
(2)
Vom Arbeitgeber verlangte einheitliche oder salonspezifische
Berufskleidung muss von ihm zur Verfügung gestellt und gereinigt werden.
Wird die Berufskleidung vom Arbeitnehmer gereinigt, so hat dieser Anspruch
auf Aufwendungsersatz.
(3)
Alle gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen über das
Arbeitsverhältnis sind einzuhalten und an einer zugänglichen Stelle
auszuhängen bzw. auszulegen.
§ 6
Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der
Pausen, 38 Stunden (á 60 Minuten).
(2)
Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen
sind betrieblich zu regeln.
(3)
Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen (z. B. am Montag) ausfallende
Arbeitszeit kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch
Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der festgelegten
Wochenarbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb
derselben Woche ausgeglichen werden.
(4)
Durch höhere Gewalt ausfallende Arbeitsstunden können ohne
Mehrarbeitszuschlag in der darauf folgenden Woche nachgeholt werden, wenn
während dieser Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht werden konnte.
Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in zur Aufnahme der Tätigkeit
bereits am Arbeitsplatz anwesend ist.
§
6a
Arbeitszeitkonto
(1)
Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin die Einführung und den Widerruf eines Arbeitszeitkontos
schriftlich vereinbaren.
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, sind die örtlichen
Vertreter der tarifschließenden Parteien hinzuzuziehen.
(2)
Über das Arbeitszeitkonto verfügt der/die Arbeitnehmer/in
entsprechend den nachfolgenden Absätzen.
(3)
Die regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich der Arbeitsbereitschaft
aber ausschließlich der Pausen beträgt 38 Stunden in der Woche.
(4)
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 42 Stunden (183 Stunden
monatlich).
(5)
a) Die Zeit ab der
geleisteten 39. Stunde der Woche bis einschließlich der 42. Stunde der Woche
kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wahlweise dem
Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden oder mit 1/165 des Monatslohnes pro
Stunde abgegolten werden.
b)
Zeiten, die bereits auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt wurden,
können nachträglich nicht abgegolten werden.
c)
Es dürfen maximal zwölf Stunden pro Monat, höchstens 20 Stunden im
Kalendervierteljahr abgegolten werden.
(6)
Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal 114 Plusstunden angesammelt
werden.
(7)
Bei Anwendung dieses Paragraphen gilt § 7 mit folgenden Änderungen:
a)
§ 7 Absatz 7 entfällt.
b)
Mehrarbeit ab der sechsten Stunde wöchentlich wird mit einem Faktor
von 1,5 berechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
(8)
Den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto muss der/die Arbeitnehmer/in
schriftlich beantragen.
Dabei müssen folgende Fristen eingehalten werden:
a)
4 bis
8 Stunden 3 Arbeitstage
vorher,
b)
9 bis
38 Stunden 2 Wochen vorher,
c)
39 bis 76 Stunden
3 Wochen vorher,
d)
77 bis 114 Stunden 4
Wochen vorher.
Für
die Berechnung des Entgeltes während des Zeitausgleichs gilt § 9 Absatz 10
entsprechend. Im beiderseitigen Einvernehmen kann von Fristen abgewichen
werden.
(9)
Die Mindestentnahme beträgt vier Stunden.
(10)
a)
Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen den Antrag ablehnen.
Ein betrieblicher
Grund wäre gegeben, wenn der Zeitausgleich in die Zeit vor Ostern,
Pfingsten, Weihnachten oder Neujahr fällt.
b)
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Antrag aus dringenden
betrieblichen Gründen ablehnen. Ein dringender betrieblicher Grund besteht,
wenn in dem beantragten Zeitausgleich andere Arbeitnehmer/innen wegen
Arbeitsunfähigkeit ausfallen und dies den Geschäftsbetrieb gefährden würde.
c)
Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat schriftlich unter Angabe der
Gründe spätestens drei Tage nach Antragstellung zu erfolgen, mit Ausnahme
bei Abs. 8 a), hier gilt ein Tag.
d)
Ein bereits genehmigter Zeitausgleich kann aus dringenden
betrieblichen Gründen nach Buchstabe b) vom Arbeitgeber widerrufen werden.
Die dadurch entstehenden
Mehrkosten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sind nach den gesetzlichen
Bestimmungen durch den Arbeitgeber zu erstatten.
(11)
Nach Mitteilung der Ablehnung hat der Arbeitgeber den beantragten
Zeitausgleich in den Fällen des Buchstaben
a)
innerhalb von zwei Wochen,
b)
innerhalb von einem Monat,
c)
innerhalb von zwei Monaten,
d)
innerhalb von drei Monaten
zu
gewähren.
Wird dies nicht in den vorgegebenen Fristen gewährt, wird der
beantragte Zeitausgleich um ein Viertel erhöht und dem Zeitkonto
gutgeschrieben. In diesem Fall kann das Arbeitszeitkonto 114 Stunden
überschreiten. Die Erhöhung gilt nur sofern der/die Arbeitnehmer/in eine
Inanspruchnahme in diesem Zeitraum geltend macht.
(12)
Tritt während des Zeitausgleichs eine Arbeitsunfähigkeit ein, mindert diese
das Arbeitszeitkonto nicht.
(13)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto bis zum
Ausscheiden auf Null zu senken. Liegt bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeitdefizit vor, wird es als unbezahlte
Freizeit abgerechnet. Reicht die Zeit dafür nicht aus, wird restliches
Zeitguthaben entsprechend § 9 Abs. 10 dieses MTV's vergütet.
(14)
Beim Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wird ein bestehendes
Zeitguthaben vergütet und an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
(15)
Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelungen für das
Arbeitszeitkonto, wobei zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber
einvernehmlich schriftlich die wöchentliche und monatliche Höchstarbeitszeit
zu vereinbaren ist. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, wird
entsprechend nach Ziffer 1 Satz 2 verfahren.
(16)
Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber geführt. Der/die Arbeitnehmer/in
hat jederzeit das Recht auf Einsicht. Der/die Arbeitnehmer/in erhält mit der
monatlichen Gehaltsabrechnung den aktuellen Stand seines/ihres
Arbeitszeitkontos.
§
7
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
(1)
Mehrarbeit ist die über § 6 Absatz 1 hinausgehende Wochenarbeitszeit.
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf die Stunde
entfallenden Teil des Monatsentgelts zu vergüten.
Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatsentgelts beträgt bei einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden 1/165 des
Monatsentgelts.
(2)
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet, wenn
sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet worden ist.
(3)
Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede
angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde. Mehrarbeit wird im
Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.
(4)
Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr
geleistete Arbeit.
(5)
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit; sie
darf nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geleistet werden.
(6)
Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die Mehrarbeit innerhalb von 4 Wochen durch
zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.
(7)
Die Zuschläge betragen je Stunde für
a)
Mehrarbeit bis zu fünf Stunden wöchentlich
30 %
über 5 Stunden wöchentlich
50 %
b)
Nachtarbeit
100 %
c)
Sonntagsarbeit
50 %
d)
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,
100 %
auch
wenn sie auf einen Sonntag fallen,
sowie an Ostersonntag und Pfingstsonntag
(8)
Beim Zusammentreffen verschiedener Zuschläge nach Buchstabe a) oder
b) mit Buchstabe c) oder d) werden diese nebeneinander gezahlt.
(9)
Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit durch
Freizeitausgleich abgegolten wird.
§
8 a
Entlohnung
(1)
Die Entlohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin richtet sich nach
dem zwischen dem Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks
und der Friseurinnung der Stadt Bremen sowie der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Entgelttarifvertrag und
Entgeltrahmentarifvertrag. Die dort vereinbarten Entgelte sind
Mindestentgelte; sie setzen eine Normalleistung voraus.
Eine Normalleistung wird insbesondere in den Fällen als nicht gegeben
angesehen, in denen die Wiedereinarbeitung eines Arbeitnehmers/einer
Arbeitnehmerin nach Unterbrechung der Ausübung des Friseurberufes von mehr
als 3 Jahren erforderlich ist. Für die Zeit der Wiedereinarbeitung kann das
Tarifentgelt um bis zu 25 % gemindert werden. Die Dauer der
Wiedereinarbeitung darf 3 Monate, gerechnet vom Tage der Einstellung an,
nicht überschreiten.
Der Begriff „Gesellenjahr" ist gleichzusetzen mit der praktischen
Berufsausübung; einschließlich Fachschulbesuch und sonstigen Anlässen mit
beruflicher Betätigung sowie Erholungsurlaub. Längere Unterbrechungen der
Berufsausübung z. B. infolge Krankheit oder Erziehungsurlaub werden auf die
Gesellenzeit nicht angerechnet. Unterbrechungszeiten gelten als
längerfristig, wenn insgesamt 8 Wochen je Kalenderjahr überschritten werden.
(2)
Das Entgelt ist bei regelmäßig wöchentlicher Arbeitszeit entsprechend
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen.
(3)
Die Entgeltzahlung erfolgt entweder nach Gesellenjahren -
Entgeltstufen 1 - 4 oder nach Eingruppierung gem. Entgeltrahmentarifvertrag.
Der Ecklohn ist gleichzusetzen mit der Entgeltstufe 4.
(4)
Die Entgeltzahlung erfolgt zu dem im Betrieb üblichen Termin. Eine
Barzahlung hat während der Arbeitszeit zu erfolgen. Im Falle der
Barauszahlung ist der/die Arbeitnehmer/in zur unverzüglichen Nachprüfung des
ausgezahlten Arbeitsentgeltes verpflichtet; spätere Beanstandungen können
nicht berücksichtigt werden. Mit der Entgeltzahlung ist dem/der
Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen, aus der das Bruttoentgelt,
die Zuschläge und die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge ersichtlich sind.
Beanstandungen zur Entgeltabrechnung müssen innerhalb der Ausschlussfrist
(s. § 16) geltend gemacht werden.
(5)
Wird der/die Arbeitnehmer/in auf Veranlassung und im Rahmen des
Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern
keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Arbeitgeber
a)
dem/der Arbeitnehmer/in, soweit er/sie freigestellt werden muss, für
die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit das bisherige Entgelt
fortgezahlt und
b)
die Kosten der Fort- oder Weiterbildung
getragen.
c)
Die Kosten der Fort- oder Weiterbildung können durch den Arbeitgeber
von dem/der Arbeitnehmer/in nur bei arbeitnehmerseitiger Kündigung oder aus
einem von ihm zu vertretenden Grund zurückgefordert werden, wenn die Kosten
der Fort- oder Weiterbildung 50 % des individuellen tariflichen
Monatsentgelts überschreiten.
Die Rückzahlung gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in
a)
wegen Schwangerschaft oder
b)
wegen Niederkunft in den letzten drei
Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet
a)
im ersten Jahr nach der Fort- oder Weiterbildung, die vollen
Aufwendungen
b)
im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, zwei
Drittel der Aufwendungen
c)
im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein
Drittel der Aufwendungen.
§
8 b
Weihnachtszuwendung
Die Weihnachtszuwendung regelt ein eigenständiger Tarifvertrag.
§
9
Erholungsurlaub
(1)
Der/die Arbeitnehmer/in hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub
ist schriftlich zu beantragen.
(2)
Den gesamten Urlaubsanspruch erwirbt der/die Arbeitnehmer/in erstmals
nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ein der Begründung
des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorangegangenes Ausbildungsverhältnis
zu demselben Arbeitgeber wird auf die Wartefrist angerechnet. Beim
Ausscheiden vor Erfüllung der Anwartschaft hat der/die Arbeitnehmer/in einen
Anspruch auf Teilurlaub.
(3)
Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubs sind das Lebensalter und
die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Urlaubsjahres. Die
Betriebszugehörigkeit berechnet sich nach vollen Kalenderjahren. Das
Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit
angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr mindestens 8 Monate
bestanden hat. Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit
angerechnet.
(4)
Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei einer Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage:
|
nach Vollendung des
|
18.
|
28.
|
37.
|
|
L E B E N S J A H R E S
|
|
bei einer Betriebszugehörigkeit
|
|
bis zu 3 Jahre
|
22
|
23
|
24
|
|
ab 3 – 8 Jahre
|
24
|
25
|
26
|
|
ab dem 8. Jahr
|
26
|
27
|
28
|
|
A R B E I T S T A G E
|
(5)
Für Arbeitnehmer/innen, die nicht in der 5-Tage-Woche beschäftigt
sind, gelten für die Berechnung des Urlaubsanspruches folgende
Umrechnungsformeln:
a)
bei andauernder, regelmäßiger Beschäftigung
Urlaubstage 5-Tage-Woche
x
regelmäßige Wochenarbeitstage
5
b)
bei unregelmäßiger Abweichung von der 5-Tage-Woche
Urlaubstage 5-Tage-Woche
x
Jahresarbeitstage
250
Beispiele für die Berechnung des Urlaubsanspruches nach den unter a) bzw. b)
ausgewiesenen Formeln werden im Anhang dieses Tarifvertrages gegeben.
(6)
In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen oder beendet wird,
hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden Kalendermonat des Bestehens Anspruch
auf 1/12 des Jahresurlaubs. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass bei
Ausscheiden nach durchlaufener Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte weniger
als 20 Arbeitstage Urlaub gewährt werden. Der Urlaub wird nach vollen
Arbeitstagen gewährt. Bei der Berechnung der Urlaubsdauer gelten mehr als 15
Kalendertage als voller Kalendermonat, weniger als 15 Kalendertage werden
nicht berücksichtigt. Sich bei der Berechnung ergebende Dezimalstellen
werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf- bzw. abgerundet.
(7)
Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub in der Kündigungsfrist zu
nehmen. Ist während der Kündigungsfrist eine Urlaubsgewährung nicht möglich,
so wird der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.
(8)
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem/der Arbeitnehmer/in eine
Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder bezahlten
Erholungsurlaub auszuhändigen. Diese Bescheinigung muss im neuen Betrieb
vorgelegt werden.
(9)
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im Einvernehmen zwischen dem
Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in zum Jahresbeginn unter Wahrung der
Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin festgelegt.
(10)
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Entgelt, der in
den letzten 3 Monaten bzw. 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bezahlt worden
ist. Bei Arbeitszeitflexibilität haben die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf
die verstetigte Monatsvergütung als Urlaubsentgelt. Zum Urlaubsentgelt
gehören neben dem Entgelt gemäß § 8 auch die Zuschläge des § 7 dieses
Tarifvertrages.
(11)
Hat der/die Arbeitnehmer/in mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm/ihr im
Zeitpunkt des Ausscheidens zustand, so hat er/sie das zuviel gezahlte
Urlaubsentgelt zurückzuzahlen, sofern das Ausscheiden auf eigener
ordentlicher Kündigung oder auf einer Kündigung des Arbeitgebers gemäß § 626
BGB beruht.
(12)
Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in während des Urlaubs, so werden die durch
ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankheitstage auf die Urlaubstage nicht
angerechnet. Der/die Arbeitnehmer/in hat sich jedoch nach termingemäßem
Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung
der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für
den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.
(13)
Konnte der Urlaub aus in der Person des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
liegenden oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Kalenderjahres
nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Jahres zu gewähren und zu nehmen.
(14)
Während des Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Urlaubszweck -
nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Verstößt
er/sie gegen diese Bestimmung, so kann Urlaubsentgelt nicht beansprucht
werden; im Voraus bezahltes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.
(15) Im
Übrigen gelten die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes, dessen
Vorschriften mittlerweile im SGB IX integriert sind.
§
10
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt nach den gesetzlichen
Vorschriften.
[…]
§§ 11 - 23
und Anhang
Bitte beachten Sie, dass Übertragungsfehler trotz
sorgfältiger Erstellung nicht ausgeschlossen werden können. Für verbindliche
und aktuelle
Informationen wenden Sie sich daher bitte an die Tarifvertragsparteien.