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Agenda 2010 

 

Am 01.01.2004 trat das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt in Kraft (als Teil der so genannten "Agenda 2010"). Die Änderungen betreffen insbesondere das Kündigungsrecht und das Arbeitszeitgesetz, wobei die wichtigsten nachfolgend dargestellt sind:

  • Wahlrecht zwischen Abfindung und Klage bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 a KSchG) 
  • Vereinfachte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 Abs. 3 KSchG)
  • Interessenausgleich bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 Abs. 5 KSchG)
  • Einheitliche Klagefrist von 3 Wochen (§ 4 KSchG)
  • Verringerter Kündigungsschutz in Kleinbetrieben (§ 23 KSchG)
  • Befristete Arbeitsverträge bei Existenzgründern (§ 14 Abs. 2 a TzBfG)
  • Verminderte Anspruchsdauer bei Arbeitslosengeld (SGB III)
  • Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz)
  • Senkung der Steuerfreibeträge für Abfindungen
  • Aufzeichnungs-/Verzeichnispflicht für Überstunden (§ 16 Abs. 2 ArbZG)

+Wahlrecht zwischen Abfindung und Klage bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 a KSchG) - Kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, kann er dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusagen, wenn dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Abfindung beträgt ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung, dabei werden Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Die Abfindungshöhe wurde damit erstmals ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Sie entspricht der üblichen Abfindungshöhe, die bei Kündigungsschutzprozesses festgelegt wurde, wenn die Kündigung rechtswidrig war.

+ Vereinfachte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 Abs. 3 KSchG) - Die Kriterien, die der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen hat, wurden eingeschränkt. Künftig brauchen nur noch vier soziale Gesichtspunkte verglichen werden:

1. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit,

2. das Lebensalter,

3. etwaige Unterhaltspflichten und

4. eine Schwerbehinderung.

Leistungsträger, die für die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens wichtig sind, können jetzt von der Sozialauswahl ausgenommen werden. In einem Arbeitsgerichtsprozess kann die Sozialauswahl nur auf grobe Fehler überprüft werden.

+ Interessenausgleich bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 Abs. 5 KSchG) - Die gerichtliche Überprüfbarkeit von betriebsbedingten Kündigungen ist eingeschränkt, wenn der Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbaren. Es wird dann vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt war. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Dieser Interessenausgleich ersetzt auch die Stellungnahme des Betriebsrates.

+ einheitliche Klagefrist (§ 4 KSchG) - Die kurze Frist von 3 Wochen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt nach der Gesetzesänderung auch für Unwirksamkeitsgründe, die sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz beziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.  Daraus folgt, dass Klagen, die später erhoben werden auch dann abgewiesen werden müssen, wenn sie an sich begründet werden.

+ Verringerter Kündigungsschutz in Kleinbetrieben (§ 23 KSchG) - Kleinbetriebe können nach der Gesetzesänderung zusätzlich bis zu fünf Arbeitnehmer einstellen, ohne dass dadurch die arbeitgebergünstige Kleinbetriebsregel (keine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf Betriebe mit fünf oder weniger Arbeitnehmern) entfällt. Bisher war das Kündigungsschutzgesetz sofort mit Einstellung eines 6. Arbeitnehmers anwendbar. Diese "Angstschwelle" wurde dadurch abgemildert, dass nunmehr für Arbeitnehmer, die nach dem 01.01.2004 eingestellt werden, der allgemeine Kündigungsschutz nur in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern Anwendung findet. Mitarbeiter, die bisher den Schutz hatten, verlieren ihn also nicht.

+ Befristete Arbeitsverträge bei Existenzgründern (§ 14 Abs. 2 a TzBfG) - Existenzgründer können in den ersten vier Jahren der Betriebstätigkeit Arbeitsverträge auch ohne sachlichen Grund befristen.

+ Verminderte Anspruchsdauer bei Arbeitslosengeld (SGB III) - Arbeitslosengeld wird nur noch bis zu 12 Monate lang gewährt; bei Arbeitnehmern ab dem 55. Lebensjahr bis zu 18 Monaten.

+ Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) - Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.09.03 nochmals festgestellt hat, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu bewerten ist, hat der Gesetzgeber die notwendigen Änderungen des Arbeitszeitgesetzes vorgenommen.

+ Senkung der Steuerfreibeträge für Abfindungen - Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses waren bisher in Höhe von 8.181 EUR steuerfrei § 3 Nr. 9 EStG). Dieser Steuerfreibetrag wurde auf 7.200 EUR gesenkt. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, betrug der Höchstbetrag der steuerfreien Abfindung bisher 10 226 EUR. Dieser Steuerfreibetrag wird auf 9.000 EUR gesenkt (bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20 Jahre Dienstzugehörigkeit: bisher 12.271 EUR/jetzt 11.000 EUR steuerfrei). Diese Änderungen treten zum 01.01.2004 in Kraft (Art.9 und Art.29 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, BGBl I 2003, S.3076 ff.).

+ Aufzeichnungs-/Verzeichnispflicht für Überstunden -  Nach § 16 Absatz 2 ArbZG ist der Arbeitgeber auch schon vor der aktuellen Gesetzesänderung verpflichtet gewesen, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer (mehr als 8 h) aufzuzeichnen. Jetzt muss er darüber hinaus ein Verzeichnis der Arbeitnehmer führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs.7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.


Änderungsbedarf für Arbeitgeber:

Aufgrund oben genannter Änderungen sollten Arbeitgeber unverzüglich reagieren und die Umsetzung mit Ihrer Personalstelle und dem beratenden Rechtsanwalt abstimmen:

Beispiel für eine Checkliste:

Sind die neuen Kriterien für eine Sozialauswahl bekannt oder müssen sie noch bei den Arbeitnehmern abgerufen werden (Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung)? Ggf. können diese Information im Zeitpunkt geplanter Kündigungen eingeholt werden.

Leitende Angestellte mit Personalverantwortung müssen über die neuen Kündigungsregelungen und der Möglichkeit des Abfindungsangebots informiert sein.

Müssen Überstundennachweise oder das Verzeichnis nach § 16 Abs. 2 ArbZG  eingeführt oder die Regelungen für deren Aufbewahrung angepasst werden?

Soweit Bereitschaftsdienst im Betrieb erfolgt, müssen die Regelungen an das neue Arbeitszeitgesetz angepasst werden.

Betriebe in denen ein Betriebsrat existiert, muss die Möglichkeit des Interessenausgleichs bekannt sein.

Handelt es sich bei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb (bis 5 Arbeitnehmer)? Dann können Sie neue Mitarbeiter beschäftigen ohne sofort dem allgemeinen Kündigungsschutz zu unterfallen.

Besteht der Betrieb noch keine vier Jahre? Dann sollte an die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen gedacht werden. 


 Bundesgesetzblatt:


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